Bundesgerichtshof: Klagen gegen EU-Versicherer in Deutschland möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kläger unter Verweis auf die EU-Verordnung Nr. 44/2001 Recht (Az. VI ZR 200/05). Diese gewähre der schwächeren Partei einen günstigeren Schutz als allgemeine Zuständigkeitsregeln.
Folge: Es genügt, wenn Sie einen Direktanspruch gegen einen Versicherer mit Sitz im EU-Ausland haben. Sie brauchen sich dann nicht im Ausland damit herumzuschlagen, sondern können zu Hause klagen.
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