Bildrechte: Prominente Verkehrssünder und deren Bildrechte

Mein Foto ist mein Foto - ohne wenn und aber?! Aber wie schaut es mit dem Thema Bildrechte aus, wenn auf dem Foto eine Person abgebildet ist. Wer kann dann über die Veröffentlichung des Fotos entscheiden - der Fotograf oder der Fotografierte?

Bildrechte – Personenfotos
Ganz knapp zum Thema Bildrechte und Personenfotos gilt: Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Seine Grenzen findet dieses Recht dort, wann immer Rechte anderer an dem Motiv bestehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Personen abgebildet sind. Denn stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden.

Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Es muss also eine Erlaubnis des Fotografierten vorliegen – sonst liegt leicht eine Verletzung der Bildrechte vor. Anders sieht es bei berühmten Personen (so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte) aus. Diese dürfen auch ohne ihr Einverständnis fotografiert und das Material verbreitet werden. Hierzu zählen beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente.

Bildrechte von prominenten Verkehrssündern – das Urteil
Gilt das Gesagte zum Thema Bildrechte immer? Oder hat auch ein Prominenter nicht jede Veröffentlichung seines Fotos hinzunehmen? Dies hatte der BGH 2005 zu klären:

Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst August Prinz von Hannover sei von einem französischen Gericht zu einem Bußgeld verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er eine französische Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren habe, obwohl dort die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt.

Der Prinz hat daraufhin beim Landgericht Berlin drei Presseverlage auf Unterlassung dieser Berichterstattung verklagt. Er sieht in der – mit einem Foto von ihm bebilderten – Berichterstattung über den nach seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.

Bildrechte und Zeitgeschehen
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Presseverlage hat das Kammergericht Berlin die Klagen abgewiesen, weil die Meldung der Wahrheit entspreche und ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe.

Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar. Aber Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, über das die Medien die Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten haben. Eine vollständige Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters kann je nach Art der Tat und der Person des Täters zulässig sein. Sie ist nicht prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt.

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Berichterstattung hier zulässig war. Es handelte sich um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlicher Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit Namensnennung und Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der Öffentlichkeit bekannten Person begangen wurde.