Bildrechte: Fotos vom toten Osama bin Laden – Darf man alle Fotos zeigen?

Die US-Regierung hat von einer Veröffentlichung der Fotos vom toten Osama bin Laden abgeshen. Die Begründung: Die Bilder seien zweifellos "grausig". Aber wie sieht es mit dem Thema "Bildrechte" aus? Darf man nach deutschem Recht Fotos von Verstorbenen veröffentlichen?

Als die US-Regierung vollmundig die Veröffentlichung der Fotos des toten Osama bin Laden ankündigte, fragte man sich: Welchen Sinn soll das machen? Und vor allem: Darf man das? Leichenfotos veröffentlichen? Sicher – Tote wurden in der Menschheitsgeschichte schon immer zur Schau gestellt. Und insbesondere nach spektakulären Todesfällen von Prominenten kommt es zur Veröffentlichung von Fotos der Betroffenen. Aber wie steht es um die Bildrechte? Wie um den Persönlichkeitsschutz?

Persönlichkeitsschutz endet nicht mit dem Tod
Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht endet auch nicht mit dem Tod. Denn hier besteht der von der Rechtsprechung anerkannte postmortale Persönlichkeitsschutz. Die Durchsetzung dieses Persönlichkeitsschutzes kann durch nahe Verwandte des abgebildeten Verstorbenen erfolgen.

Bildrechte – Ausnahmen von der Regel
Auch beim postmortalen Persönlichkeitsschutz gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Oder anders ausgedrückt: Es erfolgt eine so genannte Güterabwägung. Hier geht es um das Veröffentlichungsinteresse, das der Pressefreiheit nach dem Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz erwächst. Auf der andere Seite steht eben das postmortale Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz.

Presse vor Persönlichkeit
Es kommt also auf den konkreten Fall an. Wenn das Bild von einem Verstorbenen einen besonders nachrichtenrelevanten Fall darstellt, unterliegt das postmortale Persönlichkeitsrecht bei der Güterabwägung. Ein Beispiel aus der neueren deutschen Geschichte ist der Fall des damaligen Ministerpräsidenten Uwe Barschel – das bekannte Foto des Verstorbenen in der Badewanne.

Osamas letzter Auftritt
Der Tod von Osama bin Laden ist zweifelsfrei ein besonders nachrichtenrelevanter Fall. Es spricht also einiges dafür, dass nach deutschem Recht eine Veröffentlichung der Fotos zulässig gewesen wäre. Allerdings haben hier wohl taktische Erwägungen die Entscheidung mit beeinflusst. Denn die Veröffentlichung des erschossenen Osama bin Laden hätte sicher nicht zur Entschärfung des Konfliktes beigetragen.

Übrigens: Bei der Frage, ob das Foto eines Verstorbenen veröffentlicht werden darf, muss natürlich auch die Frage nach dem Urheberrecht berücksichtigt werden. Das Urheberrecht liegt nicht bei Abgebildeten, sondern beim Abbildenden, also beim Fotografen.