Als gering wird dabei 2013 eine monatliche Betriebsrente von 134,75 (bisher: 131,25) Euro angesehen. Bis zu diesem Betrag dürfen Betriebe oder Pensionskassen also Betriebsrenten nicht um Kranken- und Pflegekassen-Beiträge schmälern. Allerdings sind mehrere Betriebsrenten zusammenzuzählen. Schon wenige Cent mehr als 134,75 Euro führen zur vollen Beitragspflicht, was rund 27 Euro an Monatsbeitrag ausmacht. Es wird also nicht nur die den Freibetrag übersteigende Betriebsrente mit Beiträgen belegt.
Einmal im Jahr können aber auch an sich beitragsfreie Betriebsrenten beitragspflichtig werden: wenn es eine Sonderzuwendung gibt. Wird mit einer solchen Gratifikation der Freibetrag von 134,75 Euro überschritten, so sind davon wiederum Beiträge abzuführen.
Tipps zum Thema Betriebsrente
Tipp 1: Die Beitragszahlung kann vermieden werden, wenn statt des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes pro Monat ein Zwölftel davon zur Betriebsrente hinzugeschlagen wird. Ergibt die "neue" Betriebsrente maximal 134,75 Euro im Monat, so bleibt sie voll beitragsfrei.
Tipp 2: Möglich ist es auch, eine Beitragszahlung für eine nur geringe Überschreitung der Geringfügigkeitsrente dadurch zu vermeiden, dass auf den übersteigenden Betrag verzichtet wird. Das müsste jedoch in der entsprechenden Versorgungsordnung so angeboten sein oder individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Bei freiwillig krankenversicherten Rentnern sind die Betriebsrenten unabhängig von ihrer Höhe voll beitragspflichtig. Denn bei ihnen kommt es auf alle "Einnahmen zum Lebensunterhalt" an.
Wolfgang Büser und Maik Heitmann