Betriebsausflüge: So sind Sie versichert

Teambildung im Hochseilgarten, Gemeinschaftserlebnis beim Rafting oder gemütliches Beisammensein mit Grillwürstchen – der Sommer bietet Ideen für Betriebsausflüge und -feste. Doch selten sind auch wirklich alle mit dabei: Weil etwa das Telefon besetzt sein oder die Bänder weiter laufen müssen. Welche Rechte und Pflichten gelten beim betrieblichen Ausflug, wie steht es mit dem Versicherungsschutz?

Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Sommerfestes oder eines Betriebsausflugs
seitens der Mitarbeiter besteht nicht.

Kein Rechtsanspruch auf Betriebsausflüge

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Unternehmens, um seine Mitarbeiter zu motivieren und den Gemeinschaftsgeist zu stärken. Selbst der Betriebsrat, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung diverse Gestaltungsvorschläge machen darf, kann eine entsprechende Feier nicht einfordern.

Anders sieht es aus, wenn das Unternehmen die Feier als "Mitarbeiterversammlung mit Anwesenheitspflicht" deklariert und dafür entsprechende Überstunden anfallen: Dann kann der Betriebsrat die Veranstaltung sogar untersagen lassen, weil es sich um eine vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit handelt.

Dauert die freiwillige Wanderung hingegen länger, als ein normaler Arbeitstag, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder gar Freizeitausgleich. Wichtig: Für Unternehmen mit unterschiedlichen Arbeitszeiten, wie etwa Schichtarbeit, können andere Regeln gelten.

Pflicht zum Betriebsausflug?

Eine generelle Teilnahmepflicht besteht für die Mitarbeiter bei Betriebsausflügen oder -feiern nicht – zumindest in der Theorie. Allerdings sind auch hier unterschiedliche Varianten von Feiern zu berücksichtigen: Entscheidend ist, ob die Feier während der regulären Arbeitszeit durchgeführt wird. Ist dies der Fall, gilt generell: Mitfeiern oder arbeiten.

Denn die arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht während dieser Zeit weiter. Wer also nicht am Betriebsausflug teilnehmen möchte, muss seine Arbeitsleistung erbringen. Das bedeutet aber nicht, dass "Verweigerer" einen Urlaubstag nehmen müssen, wenn der gesamte Betrieb wegen des Ausfluges geschlossen wird: Dies wäre nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 5 AZR 242/70) ein Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers und somit eine unzulässige Zwangsmaßnahme.

Findet das Grillen im Rahmen eines Betriebsausfluges außerhalb von Arbeitszeit und Arbeitsstätte statt, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. Allerdings darf in diesem Fall natürlich auch niemand alternativ zum Arbeiten verpflichtet werden. Umgekehrt haben alle Angestellten das Recht, am Sommerfest teilzunehmen: Der willkürliche Ausschluss einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen ist durch den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verboten.

Betriebsausflug oder Arbeiten?

Trotz Feierlaune muss in vielen Unternehmen der Betrieb zumindest teilweise noch weiterlaufen. Doch welcher Mitarbeiter muss arbeiten, wer darf beim Betriebsausflug feiern? Für einen solchen Notdienst empfiehlt es sich, zunächst Freiwillige zu suchen oder gemeinsam mit dem Betriebsrat darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Möchten aber alle Arbeitnehmer raus aus dem Büro, kann der Vorgesetzte aufgrund seines Direktionsrechts Mitarbeiter für den Notdienst bestimmen. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings die Grundsätze des "billigen Ermessens" beachten – er darf also nicht immer den gleichen Arbeitnehmer für den Notdienst einteilen, weil dieser ihm einmal zu oft widersprochen hat.

Versicherungsschutz beim Betriebsausflug

Kommt es beim Wandern, Rafting oder anderen Aktivitäten im Rahmen des Betriebsausfluges zu einem Unfall, gilt dieser als Arbeitsunfall und ist somit durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um einen vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplanten und vom Chef oder Vorgesetzten begleiteten Ausflug handelt.

Zusätzlich muss die Veranstaltung, also der Betriebsausflug, allen Mitarbeitern offen stehen. Drittens muss der Zweck der Veranstaltung – in der Regel die Förderung der Betriebsverbundenheit – klar erkennbar sein. Der Schutz umfasst auch die An- und Abreise zum Veranstaltungsort.

Beim geselligen Beisammensein mit den Kollegen im Anschluss an den Betriebsausflug dagegen ist der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr gegeben. In der Regel gilt eine Betriebsfeier dann als beendet, wenn der Chef sich verabschiedet hat. Familienangehörige oder Ehepartner werden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Betriebsausflug nicht erfasst.

Achtung: Selbst geschaffene Gefahren der Teilnehmer, etwa bei privaten Unterbrechungen des Heimweges oder Verletzungen durch extremen Alkoholgenuss, können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein.