Berufsbegleitendes Studium vom Arbeitgeber bezahlt

Wer im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses ein Studium aufnimmt, kommt häufig in den Genuss, dass der Chef die Studiengebühren übernimmt. Die Frage dabei: Ist diese Kostenübernahme lohnsteuerpflichtig? Damit die Lohnsteuer verhindert werden kann, müssen einige Voraussetzungen beachtet werden.

Ausbildungsdienstverhältnis oder betriebliche Fortbildung?

Damit schließlich geklärt werden kann, ob bei der Kostenübernahme der Studiengebühren durch den Chef Lohnsteuer anfällt, muss zunächst geklärt werden, ob es sich um ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses handelt, oder ob es sich um ein Studium im Rahmen der betrieblichen Fortbildung dreht.

Ausbildungsdienstverhältnis

Bei Studiengängen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses spricht man in der Regel von einem dualen Studium. Sofern hier der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist (also der Chef den Vertrag mit der Uni abgeschlossen hat) fällt auf die Kostenübernahme keine Lohnsteuer an.

Sofern jedoch der Student Schuldner der Studiengebühren ist und der Chef sie lediglich zahlt, müssen noch weitere Voraussetzungen gegeben sein:

Im vorgenannten Fall kann eine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur erreicht werden, wenn sich der Arbeitgeber vertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet hatte und er gleichzeitig vertraglich die Rückforderung der übernommenen Studiengebühren (ganz oder teilweise) fordern kann, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss aus dem Unternehmen ausscheidet.

Betriebliche Fortbildung

Sofern das berufsbegleitende Studium nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet, sondern Bestandteil der beruflichen oder betrieblichen Fortbildung ist, ist die Frage nach der Schuldnerschaft der Studiengebühren egal.

Entscheidend dafür, dass keine Lohnsteuer anfällt ist vielmehr, dass die Fortbildung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht. Dies bedeutet, dass durch das Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Betriebes erhört werden soll. Sind diese Voraussetzungen gegeben, fällt auch hier bei der Kostenübernahme der Studiengebühren weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.