Wichtig: Ihre geplante Beitragserhöhung sollten Sie deshalb auch stets VOR der jeweiligen Mitgliederversammlung ankündigen. Begründen Sie vorab, warum die Beitragserhöhung notwendig ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je unvorhersehbarer die Beitragserhöhung für das Mitglied Ihres Vereins ist, umso eher tendieren die Gerichte dazu, sie als "für das Mitglied nicht zumutbar" einzuschätzen.
Da im Falle einer gerichtlichen Überprüfung das Gericht auch immer ähnliche Vereine und deren Beitragssätze zum Vergleich heranziehen würde, sollten Sie sich an den Beitragssätzen dieser Vereine orientieren und auch nach Ihrer Beitragserhöhung nicht deutlich über deren Sätzen liegen – es sei denn, Ihr Verein hat ein Alleinstellungsmerkmal, das einen Vergleich mit anderen, ähnlichen Vereinen nicht möglich macht!
Eine moderate Preiserhöhung im Rahmen von maximal 20 bis 30 % hat zudem den Vorteil, dass nicht alle Mitglieder des Vereins zustimmen müssen, sondern die in der Satzung für Beschlüsse in der Mitgliederversammlung genannte Mehrheit reicht.
Würden Sie eine drastische Beitragserhöhung anstreben – zum Beispiel Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge – hätte dies nämlich zur Folge, dass ALLE betroffenen Mitglieder über die Beitragserhöhung abzustimmen haben.
Praxis-Tipp: Auf der ganz sicheren Seite sind Sie, wenn durch die Erhöhung der Beiträge der Kaufkraftschwund (Inflationsrate) oder Tarifsteigerungen aufgefangen werden sollen.