Beim Zahnarzt immer einen Kosten- und Behandlungsplan verlangen

Ohne einen schriftlichen Behandlungs- und Kostenplan Ihres Zahnarztes geraten Sie in einer späteren Auseinandersetzung schnell in Beweisnot. Stellt sich im Rahmen des halbjährlichen Zahnarztbesuchs heraus, dass ein Behandlungsbedarf besteht, sollten Sie also immer eine schriftliche Erklärung verlangen, welche Therapien Ihr Zahnarzt für erforderlich hält und was diese kosten sollen. Dieses vorsichtige Vorgehen hat sich für einen Frankfurter Vater jetzt ausgezahlt.

Der Mann hatte gemeinsam mit seinem Sohn einen Zahnarzt aufgesucht. Nach einer ersten Untersuchung offenbarte der Mediziner dem erschrockenen Vater, dass sein Sohn an einer Verwachsung seines Kiefers leide. Werde dieses Krankheitsbild nicht behandelt, könne dies dazu führen, dass das Kind ein Leben lang an einem Sprachfehler leiden und lispeln müsse. Natürlich kannte der Zahnarzt auch gleich die richtige Behandlungsmethode: Mit einer "biofunktionelle Komfort-Therapie" könne er dem Jungen helfen und ihn so vor Hänseleien seiner Mitschüler bewahren. Einziger Knackpunkt: Kosten sollte die Behandlung runde 2.400 Euro.
 
Auf das Geld aber wollte es der Vater nicht ankommen lassen. Er verlangte nach einem Behandlungs- und Kostenplan und willigte schließlich ein. Als ihm später die Rechnung in den Briefkasten flatterte, änderte der Mann seine Meinung und verweigerte die Zahlung. Der Zahnarzt klagte – und verlor.
 
Das Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 1710/03 ) entschied nun, der Vater müsse die Behandlungskosten für seinen Sohn nicht tragen. Ein durch das Gericht beauftragter Gutachter hatte festgestellt, dass die von dem Zahnarzt hoch gelobte "Komfort-Therapie" lediglich für ein komfortables Guthaben auf dem Konto des Mediziners, nicht aber zu einem nennenswerten therapeutischen Erfolg führen könne. Die von dem Dentisten vorgeschlagene, durchgeführte und abgerechnete Behandlungsmethode sei – wie der Zahnarzt auch gewusst habe – nicht erforderlich gewesen. Trotzdem habe er einen möglichen Therapieerfolg suggeriert, statt den Patienten entsprechend aufzuklären. Das Gericht in der hessischen Finanzmetropole wies die Zahlungsklage des Zahnarztes deswegen folgerichtig ab. Unnötige Behandlungen müsse ein Patient nicht bezahlen.