Beim Elterngeld Steuern sparen

Ein Abzug der pauschalen Werbungskoten ist also nicht mehr möglich, wenn er bereits beim Arbeitslohn zur Anrechnung kam. Was gilt aber, wenn beim Arbeitslohn nicht der Pauschbetrag, sondern tatsächliche Werbungskosten über 1000 Euro abgezogen wurden? Die vorherrschende Meinung ist, dass durch die höheren Werbungskosten der AN-Pauschbetrag "verbraucht" ist und deswegen das Elterngeld in voller Höhe anzusetzen ist.

Jetzt hat das niedersächsische Finanzgericht gegen das Finanzamt und zugunsten der Steuerzahler eine gut fundierte Entscheidung gefällt: Wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrem Arbeitslohn nachgewiesene Werbungskosten von mehr als 1000 Euro haben, so kann das Elterngeld dennoch um den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden, sodass nur der verminderte Betrag in den Progressionsvorbehalt eingezogen wird.

Gleiches gilt für Selbstständige, die bei Ihren Einkünften die tatsächlichen Betriebsausgaben abziehen. Nur wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits bei den Arbeitseinkünften berücksichtigt wird, erfolgt die Anrechnung des Elterngeldes in voller Höhe.

Höhe der Werbungskosten ist ausschlaggebend

Fazit: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird also vom Elterngeld abgezogen bei Arbeitnehmern, die bei ihrem Arbeitslohn tatsächliche Werbungskosten von mehr als 1000 Euro geltend machen. Sowie bei Selbstständigen, die bei ihren Einkünften Betriebsausgaben gelten machen.

Tipp: Aufgrund des Progressionsvorbehaltes fallen höhere Steueren für das übrige Einkommen an. Deshalb müssen Sie bei Bezug von Elterngeld im Allgemeinen mit Steuernachzahlungen rechnen. Oder die Steuererstattung fällt niedriger aus als erwartet. Legen Sie dafür schon während des Jahres eine entsprechende Rücklage aus dem Elterngeld beiseite.