Ein typischer Fall: Im Eingangsbereich des Vereinsheims sind Schäden durch Vandalismus zu beklagen. Trotz vermeintlich klarer Sachlage weigert sich die Versicherung, die Schäden finanziell auszugleichen. Der Grund für die verweigerte Schadensregulierung: Die Versicherung vermutet zumindest teilweise unwahre Angaben des durch den Vandalismus Geschädigten, mit anderen Worten: Sie wittert Versicherungsbetrug.
Dass ein Verein in einem solchen Fall entrüstet die Versicherung verklagen will, liegt nahe. Und die Erfolgsaussichten, den Prozess auch zu gewinnen, sind sprunghaft gestiegen. Denn selbst wenn die Versicherung Zweifel am geschilderten Sachverhalt hat, darf sie die Zahlung nicht verweigern, entschied jetzt das OLG Koblenz klar:
Als Geschädigter müssen Sie nicht beweisen, dass der Schaden durch Vandalismus herbeigeführt wurde. Eine Zahlungspflicht der Versicherung enfällt nur, wenn objektive Tatsachen den geschilderten Versicherungsfall widerlegen (OLG Koblenz, Az.: 10 U 38/03).
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