Bei untreuen Lebenspartnern Unterhalt sparen

Angeblich soll nahezu jede zehnte Ehefrau in Deutschland ihren Mann irgendwann einmal betrogen haben. Seitensprünge in der Ehe sind ziemlich weit verbreitet, natürlich auch bei den Männern. Lesen Sie hier, welche familienrechtlichen Möglichkeiten in so einem Fall gegeben sind.

So kommen Sie einem untreuen Partner auf die Spur

Die Rechtsprechung hat in Deutschland klargestellt, dass es gegen das Persönlichkeitsrecht des unehelichen Kindes verstoßen kann, wenn der Scheinvater heimliche DNA-Tests durchführen lässt, um nachzuweisen, dass er selber gar nicht der wirkliche Vater des Kindes ist. Aus diesem Grunde können diese heimlichen und auch recht preisgünstigen Tests nicht vor Gericht verwertet werden. Diese Rechtsprechung dürfte aber viele Scheinväter nicht davon abhalten, dennoch heimliche Tests vorzunehmen – auf diesem Wege haben Sie wenigstens Klarheit, ob Ihre Partnerin untreu war. 

Fechten Sie die Vaterschaft an

Sie können also im Anfechtungsprozess die Vaterschaft nicht mit der Begründung anfechten, dass ein heimlicher DNA-Test ergeben hätte, dass Sie gar nicht der Vater des Kindes sein könnten. Man mag diese Rechtsprechung kritisieren, denn schließlich muss ja auch der Scheinvater, welcher über Jahre hinweg Unterhalt zahlt, ein Persönlichkeitsrecht haben, aber diese Rechtslage müssen Sie in Deutschland hinnehmen.

Die Vaterschaftsanfechtung muss daher anders begründet werden, z. B. indem Sie unehelichen Mehrverkehr Ihrer Partnerin nachweisen. Im Einzelnen sollten Sie sich hier anwaltlich beraten lassen. 

Nehmen Sie Regress beim echten Kindsvater

Nachdem Sie die
Vaterschaft erfolgreich angefochten haben, steht fest, dass Sie über
Jahre hinweg gutgläubig einem Kind Unterhalt gewährt haben, das gar
nicht von Ihnen gezeugt wurde. Es kann sich nach einigen Jahren durchaus
um recht große Geldbeträge handeln.

Sie sollten daher versuchen, den
wirklichen Vater des Kindes auf Erstattung der von Ihnen geleisteten
Unterhaltszahlungen in Anspruch zu nehmen. Doch wenn Ihre Partnerin
Ihnen nicht verrät, mit wem sie außer mit Ihnen noch anderweitige
sexuelle Beziehungen unterhalten hat, stehen Sie erst mal vor dem
Problem, den wirklichen Vater herauszufinden.

Im Notfall: Verklagen Sie Ihre Partnerin auf Nennung des Sexualpartners

Mit
Urteil vom 09.11.2011 hatte der BGH genau so einen Fall zu entscheiden,
den ich hier kurz schildere: Die nichteheliche Lebenspartnerin eines Mannes
hatte zugleich sexuelle Beziehungen zu einem anderen Mann und wollte
dessen Namen nicht preisgeben. Der Scheinvater verklagte seine Partnerin
und bekam vor dem BGH Recht.

Die Mutter hat zwar ein
Persönlichkeitsrecht, welches auch das Recht einschließt, sexuelle
Beziehungen nicht offenlegen zu müssen, aber dieses Recht tritt dann
zurück, wenn die Partnerin über ihre anderweitigen Sexualkontakte
gelogen hat. Die Mutter wurde daher auf Nennung des wahren Kindsvaters
verurteilt.

Stand: 16.11.2011