Die falsche Pflegestufe
Erst seit der Neuregelung der Begutachtungs-Richtlinien (BPvi) spielen diese Pflegemaßnahmen bei der Pflegestufe eine besondere Rolle.
Erfassen Sie die „verrichtungsbezogene" Behandlungspflege
Es wird nicht jede behandlungspflegerische Maßnahme bei der Pflegestufe berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme verrichtungsbezogen, also in direktem Zusammenhang mit und untrennbar von einer Leistung nach § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ist oder in einem zeitlichen Zusammenhang damit steht.
Die Behandlungspflege muss also in Bezug zu den wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens nach SGB XI stehen und regelmäßig anfallen. Untrennbar heißt, dass ohne die behandlungspflegerische Maßnahme die Verrichtung nach SGB XI nicht möglich wäre.
Diese Verrichtungen werden angerechnet
Es gibt noch keine abschließende Richtlinie zur anrechenbaren Behandlungspflege bei der Pflegeeinstufung. Stattdessen wird derzeit auf die Rechtsprechung und die BRi zurückgegriffen. Welche Leistungen dies z.B. sind, können Sie der Übersicht entnehmen.
Übersicht: Diese Behandlungen sind bares Geld wert:
Bereich nach § 14 SGB XI | Verrichtung | berücksichtigte Behandlungspflege |
Körperpflege | Waschen | oro/tracheale Sekretabsaugung |
Körperpflege | Duschen | Einreiben mit Dermatika |
Körperpflege | Baden | Schmerzmittelgabe, Pflegebad |
Darm- und Blasenentleerung |
Klistier / Einlauf, Einmalkathetisierung |
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Ernährung | Aufnahme der Nahrung | oro / tracheale Sekretabsaugung, Wechseln einer Sprechkanüle |
Mobilität | An- und Auskleiden | An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2, Schmerzmittelgabe |