Bedarfsmedikation: Eine heikle Angelegenheit

Bedarfsmedikation ist rechtlich eigentlich gar nicht vorhanden - sie wird nur geduldet. Das macht sie für eine Pflegeeinrichtung zu einem komplizierten Thema. Wenn ein Medikament verordnet ist, aber das Pflegepersonal über die Gabe entscheiden muss, birgt diese Situation große Unsicherheit.

Bedarfsmedikation: Lassen Sie Vorsicht walten
Medikamente müssen eigentlich verordnet oder nicht verordnet werden. Bedarfsmedikation ist der Mittelweg: "Bei Bedarf 10 Tropfen Haldol." Das Pflegepersonal muss dann entscheiden, wann und ob das Medikament gegeben wird. Der Arzt legt die Medikamentenverordnung in die Hände der Pflegemitarbeiter. Diese haben jedoch keine ärztliche oder pharmakologische Ausbildung. Dadurch sind Fehler möglich – Fehler, die nicht nur dem Arzt, sondern auch der Pflegeeinrichtung zur Last gelegt werden können. Akzeptieren Sie Bedarfsmedikation daher nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Die ärztliche Anordnung der Bedarfsmedikation muss schriftlich vorliegen und diese Angaben enthalten:

  • Bedarfsdiagnose
  • Medikamentennamen
  • Darreichungsform
  • Einzeldosis
  • Höchstdosis in 24 Stunden

Außerdem muss der Arzt exakt die Symptome beschreiben, bei deren Vorliegen das Medikament verabreicht werden soll.

Wichtig: Unspezifische Anweisungen wie "Bei Bedarf 10 bis 20 Tropfen" sind eindeutig verboten, da die Pflegekräfte in diesem Fall Diagnosen stellen und Therapien anordnen würden.

Bedarfsmedikation: Für haftungsrechtliche Sicherheit sorgen
Wenn die Verordnung für die Bedarfsmedikation die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sollten Sie als Pflegeleitung mit dem zuständigen Arzt ein Gespräch führen. Machen Sie Ihre Situation deutlich und erklären Sie, welche Angaben Ihre Pflegekräfte benötigen, um die Bedarfsmedikation richtig verabreichen zu können. Erläutern Sie auch, dass Sie die bisherige Verordnungspraxis aus Gründen der Haftung nicht weiter tragen können. Bleiben Sie sachlich, fachlich und standfest: Es geht um die haftungsrechtliche Sicherheit Ihrer Einrichtung.

Bedarfsmedikation: Beachten Sie diese acht Regeln

  1. Die Bedarfsmedikation sollte vom Arzt dokumentiert und unterschrieben werden, nicht von einer Pflegekraft.
  2. Die Bedarfsmedikation muss nach sechs Monaten neu verordnet werden.
  3. Die Darreichungsform muss genau beschrieben sein.
  4. Einzel- und Höchstdosis innerhalb von 24 Stunden müssen dokumentiert werden.
  5. Die Anordnung muss logisch sein und zu dem Patienten passen.
  6. Der Arzt muss zweifelsfrei beschreiben, wann das Medikament zu verabreichen ist.
  7. In der Pflegeplanung muss genau stehen, wann die Medikation gegeben werden soll.
  8. Im Pflegebericht müssen die Auswirkungen der Medikation verzeichnet werden.

Das Problem mit der Verordnungspraxis von Bedarfsmedikation ist es, innerhalb einer Grauzone enge Grenzen zu setzen. Dazu sind die genannten Regeln geeignet.

Bedarfsmedikation: Qualität umsetzen

  1. Prüfen Sie die Dokumentation Ihrer Patienten auf die korrekte Verordnung der Bedarfsmedikation.
  2. Prüfen Sie, ob die Planung der Medikamentengabe in der Pflegeplanung verzeichnet ist. 
  3. Stellen Sie Defizite bei der Verordnung der Bedarfsmedikation fest, führen Sie ein Gespräch mit dem zuständigen Arzt. 
  4. Wenn Sie feststellen, dass Bedarfsmedikamente nicht mehr benötigt werden, dürfen Sie die Präparate nicht weiter aufbewahren. Geben Sie sie an die Apotheke zurück.