Denn den dafür maßgeblichen so genannten Basiszins hat die Bundesbank zum 1. Juli um 0,75 Prozentpunkte auf 1,22 Prozent p.a. gesenkt. Mithilfe des Basiszinssatzes berechnen Sie die Verzugszinsen so (§ 288 BGB):
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Wenn Ihr Kunde Verbraucher ist, schlagen Sie auf den Basiszins 5 Prozentpunkte auf: Sie verlangen 6,22 Prozent Zinsen p.a. auf die offenen Forderungen.
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Wenn Ihr Kunde Unternehmer ist, schlagen Sie auf den Basiszins 8 Prozentpunkte auf: Sie verlangen 9,22 Prozent Zinsen p.a. auf die offenen Forderungen.
Verzugszinsen dürfen Sie fordern, wenn der Kunde bis zum vereinbarten Termin nicht gezahlt hat. Haben Sie keinen Zahlungstermin vereinbart, dürfen Sie Verzugszinsen fordern, wenn der Kunde eine Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt nicht beglichen hat (§ 284 BGB).
Bei Geschäften mit Verbrauchern müssen Sie allerdings schon im Vertrag oder der Rechnung darauf hingewiesen haben, wann und wie Verzugszinsen fällig werden.