BAFöG-Rückzahlung – wie sind die Regelungen?

Ein Großteil der deutschen Studenten finanziert ihr Studium teilweise durch die Inanspruchnahme von BAFöG-Leistungen. Doch nach dem Studium steht die Rückzahlung an. Ein Vorgang, der regelmäßig zu Verwirrung führt. Lesen Sie hier, worauf Sie bei der Rückzahlung des BAFöG-Darlehens achten müssen.

Wer muss das BAFög zurückzahlen?
Als Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und Akademien müssen Sie die Hälfte des BAFöG, das Sie in der Regelstudienzeit erhalten haben, zurückzahlen. Schüler, die BAFöG erhalten haben, brauchen nichts zurückzuzahlen, da Schülern BAFöG als Vollzuschuss gewährt wird. Haben Sie Ihre Unterstützung nicht vor dem März 2001 erstmals beantragt, so bleibt die Höhe der Schuld auf höchstens 10.000 Euro limitiert.

Beachten Sie, dass das Bundesverwaltungsamt immer Ihre aktuelle Adresse hat, so dass es die Rückzahlungsforderung stellen kann. Die Aktualität der Anschrift ist deswegen in Ihrem Interesse, weil dadurch, dass Ihre Adresse erst noch ermittelt werden muss, Ihnen Gebühren entstehen. Ist Ihre Adresse nicht zu ermitteln, wird ein Bescheid öffentlich zugestellt, das heißt etwa durch Aushang oder im Internet zugänglich gemacht. Sie geraten in Verzug und müssen mit Verzugszinsen rechnen.

Ihre Adresse können Sie auf der Seite des  Bundesverwaltungsamts angeben.

Wann müssen Sie das BAFög zurückzahlen?
Etwa vier bis fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die sich an der Regelstudienzeit orientiert, erhalten Sie ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, das Sie zur Rückzahlung auffordert. Etwa ein halbes Jahr nach dieser Aufforderung ist die Rückzahlung fällig. In der Regel betragen die Raten 105 Euro, es sei denn, der Rückzahlungszeitraum würde zum Abtragen der Schuld nicht ausreichen. Dann können die Raten auch höher sein.

Sie können auch die volle Summe tilgen und von den Abschlägen profitieren, wenn Sie über entsprechende Mittel verfügen. Ob es allerdings unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmengegebenheiten ratsam ist, einem Ratschlag, den die Stiftung Warentest vor einigen Jahren gegeben hat zu folgen, dafür auch einen Kredit in Kauf zu nehmen, kann hier nicht ohne Weiteres bejaht werden.

Sie müssen bedenken, dass Ihr BAFöG-Kredit weder verkauft, noch vor der Zeit gekündigt werden kann. Dies kann Ihnen am freien Markt passieren und Ihre Finanzen schwer belasten.

Dennoch kann ein solcher Schritt eine Überlegung wert sein, denn üblicherweise ist eine Rückzahlung auf 20 Jahre angelegt, die um maximal zehn Jahre verlängert werden kann. Doch beachten Sie, dass Sie dann die Schuld auch tilgen müssen. Das heißt, Ihnen drohen, wenn Sie zuvor nur wenig Geld verdient haben, am Ende höhere Raten oder schlimmstenfalls die Verpflichtung, am Ende die gesamte Schuld mit einer Zahlung zu tilgen.