Auslagenersatz auch ohne Satzungsgrundlage
Auslagenersatz ist gesetzlich geregelt
In §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ist der Anspruch auf Erstattung tatsächlich angefallener und nachgewiesener materieller Aufwendungen festgehalten, die in der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen eingetragenen Verein anfallen. Damit wird eine Satzungsgrundlage für den Auslagenersatz unwichtig, denn das Anrecht auf die Erstattung ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen.
Auslagenersatz: Das kann der Verein erstatten
Damit Auslagenersatz gezahlt wird, müssen die Aufwendungen allerdings einzeln nachgewiesen werden, so § 3 Nr. 50 EStG (Einkommensteuergesetz). Daher ist die Voraussetzung, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und zudem zu Erfüllung des Ehrenamtes notwendig waren.
Auch eine pauschale Erstattung ist möglich: Hotelkosten beispielsweise kann der Verein übernehmen und dem Vorstand oder für den Verein Reisenden steuerfrei zahlen:
- Reise von mindestens 8 Stunden bis 14 Stunden: 6 Euro
- Reise zwischen 14 und 24 Stunden: 12 Euro
- ab 24 Stunden: 24 Euro
Fahrtkosten können ebenfalls innerhalb der steuerlichen Höchstsätze pauschal erstattet werden.
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