Aufwendungsersatz kann allen Mitgliedern des Vereines zustehen

Haben Mitglieder, die sich für Ihren Verein engagieren, Anspruch auf Aufwendungsersatz? Leider nein, aber: Wenn Sie eine entsprechende Regelung getroffen haben, steht allen Mitgliedern Ihres Vereins der Aufwendungsersatz zu. Es empfiehlt sich daher, dieses in Ihrer Vereinssatzung zu regeln.
So können Sie beispielsweise Eltern, die jedes Wochenende mehrere Kinder zu Spielen oder anderen Veranstaltungen fahren, ebenfalls durch eine Steuer entlastende Zuwendungsbestätigung unterstützen.
Grundsätzlich genügt aber auch ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss, der den Mitgliedern durch Protokoll, Aushang usw. bekannt gemacht wurde. Interessant für die Mitglieder (und den Verein) ist dies vor allem dann, wenn der Betrag rückgespendet wird. Doch Achtung: Spenden müssen immer freiwillig erfolgen.
Auf Grund der „Freiwilligkeit“ der Rückspende sollten Sie allerdings vorab das Gespräch mit den Eltern suchen, um die Modalitäten genau zu besprechen und mündlich festzulegen. Wenn Sie in der Satzung die Grundlage für Aufwandentschädigungen schaffen wollen, empfiehlt sich folgende Formulierung:
§ … Aufwendungsersatz
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
2. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren im Interesse des Vereins verauslagten Beträge/Aufwendungen.
3. Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.