Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer

Als ehrenamtlicher Betreuer für ältere Menschen müssen Sie verschiedene Dinge für Ihre Schützlinge erledigen. Wenn Ihnen dabei Kosten entstehen, haben Sie Anspruch auf Aufwandsentschädigung, das heißt Sie können Sie sich Ihre Auslagen erstatten lassen – auch als Angehöriger.

Haben Sie die rechtliche Betreuung eines Angehörigen oder älteren Menschen übernommen? Dann steht Ihnen eine Aufwandsentschädigung für alle notwendigen Auslagen zu, die im Rahmen der Betreuung entstehen. Dazu gehören Fahrt- und Telefonkosten, aber auch Porto- oder Fotokopierkosten.

Aufwandsentschädigung auch für Verwandte
Als ehrenamtlicher Betreuer erhalten Sie die Aufwandsentschädigung unabhängig davon, ob es sich bei der betreuten Person um einen Angehörigen handelt oder nicht. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten:

Sie können die entstandenen Kosten anhand von Belegen jeweils einzeln abrechnen oder die Aufwandsentschädigung in Form einer Aufwandspauschale von 323 Euro jährlich in Anspruch nehmen.

Antrag auf Aufwandsentschädigung
Der Antrag für die Aufwandsentschädigung kann formlos und frühestens nach 12 Monaten gesetzlicher Betreuungszeit beim zuständigen Vormundschaftsgericht gestellt werden. Beantragen Sie die Aufwandsentschädigung einfach schriftlich mit Verweis auf § 1835 BGB (Aufwendungsersatz).

Wenn Ihnen als ehrenamtlicher Betreuer auch die Vermögenssorge für Ihren Angehörigen übertragen wurde, dürfen Sie die Aufwandsentschädigung aus seinem Vermögen entnehmen – allerdings muss die Entnahme vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Sollte das Gesamtvermögen Ihres Angehörigen nicht mehr als 2.600 Euro betragen, gilt er als mittellos. Ihre Aufwandsentschädigung erhalten Sie dann aus der Staatskasse.