Arbeitszimmer: Positives Urteil zur privaten Mitnutzung

Sie möchten Ihr Arbeitszimmer auch privat nutzen, es aber trotzdem in Ihrer Steuererklärung geltend machen? Dann kann ich Ihnen in diesem Beitrag eine positive Entscheidung der Rechtsprechung präsentieren, die bares Geld wert sein kann.

Die Baden-Württemberger Richter wollten eine Absetzbarkeit und auch eine Teilabsetzbarkeit der Arbeitszimmerkosten nicht zulassen, da eine Trennung bzw. eine Aufteilung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht möglich sei. Soweit diese Meinung.

In ein ganz anderes Horn bläst jedoch das Finanzgericht Köln in einer noch aktuelleren Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen 10 K 4126/09 das Licht der Welt erblickte. Nach Meinung der Kölner Richter kann ein Arbeitszimmer auch dann steuermindernd zum Abzug zugelassen werden, wenn auch eine Privatnutzung des Arbeitszimmers besteht.

Die Kölner Richter stellen sich damit erfreulichereise genau entgegen der restriktiven Meinung ihrer schwäbischen Kollegen. Vielmehr kann danach nicht nur der steuermindernde Ansatz bei gleichzeitiger Privatnutzung stattfinden, er muss sogar seitens des Finanzamtes zugelassen werden.

Rechtsprechung des Großen Senats
Die Richter aus Köln stützen sich dabei auf die Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung sowohl privat als auch betrieblich/beruflich veranlasster Reisekosten. Ausdrücklich haben hier die obersten Richter des obersten Finanzgerichtes der Republik eine Aufteilung von sowohl betrieblich/beruflich und privaten Reisekosten zugelassen.

Wenn eine solche Aufteilung bei Reisekosten vom Großen Senat bestätigt wird, warum sollte das Arbeitszimmer dann nicht auch im Wege der Aufteilung und in Höhe des betrieblich bzw. beruflich genutzten Teils steuermindernd zum Einsatz kommen dürfen. Das Aktenzeichen des Großen Senats, dem zahlreiche Argumente auch für den Arbeitszimmerfall entnommen werden können, lautet GrS 1/06. Unter der Internetpräsenz des Bundesfinanzhofes kann das Urteil heruntergeladen werden.