Wird ein Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, so hat er grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Dabei ist es unerheblich, ob diese Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall in der Hauptbeschäftigung oder während des Nebenjobs ausgelöst wurde.
Arbeitgeber muss normalerweise bei jedem Arbeitsunfall zahlen
Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie immer dann Entgeltfortzahlung leisten müssen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall während des Nebenjobs eingetreten ist. Sie müssen genauso Entgeltfortzahlung leisten, wie wenn der Arbeitsunfall bei Ihnen entstanden wäre oder während der Freizeit des Arbeitnehmers. Insoweit ist es also unerheblich, während welcher Beschäftigung die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Ausnahmen bei der Entgeltfortzahlung
Aber Sie bleiben nicht in jedem Fall auf der Entgeltfortzahlung sitzen. Fragen Sie Ihren Arbeitnehmer, wie es zu dem Unfall kam. Hat jemand anderes den Unfall und die Arbeitsunfähigkeit verschuldet, so können Sie gegen diesen einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Entgeltfortzahlung haben.
Ihr Mitarbeiter ist verpflichtet, Ihnen die notwendigen Auskünfte zu geben (§ 6 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Tut er dies nicht, so können Sie die Entgeltfortzahlung stoppen, bis Ihnen die notwendigen Auskünfte gegeben worden sind. Rechtsgrundlage dafür ist Rechtsgrundlage dafür ist § 7 Abs. 1 Nummer 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Hat der Mitarbeiter Ihnen die Auskünfte gegeben, müssen Sie die Entgeltfortzahlung leisten. Sie können sie sich zwar vom Verursacher zurückholen, Sie dürfen aber die Entgeltfortzahlung an den Mitarbeiter nicht einstellen, bis der Verursacher gezahlt hat. Dieses Risiko liegt bei Ihnen.