Im Regelfall wird man nicht gleich sofort fristlos aus dem Arbeitsverhältnis gekündigt sondern dies zeichnet sich zuvor ab. Ob es nun eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund der schlechten Auftrags- und Arbeitslage ist, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses weil der befristete Arbeitsvertrag nicht weiterverlängert wird oder aber man aufgrund einer Insolvenz oder eines sonstigen Umstandes plötzlich ohne Arbeit dasteht, es gibt viele Gründe, warum man in die Arbeitslosigkeit geraten kann.
Um zu vermeiden, dass man in ein finanzielles Loch gerät und die Existenzgrundlage bedroht ist, stehen jedem Bürger Leistungen nach dem II. Sozialgesetzbuch zu. Aber Vorsicht, man hat im Falle der Arbeitslosigkeit nicht nur das Recht Leistungen zu beziehen, sondern auch Verpflichtungen. Eine dieser Verpflichtungen ist es, dem zuständigen Amt mitzuteilen, dass man arbeitslos geworden ist.
Wann muss man sich arbeitslos melden?
Grundsätzlich ist man dazu verpflichtet, sich umgehend nachdem man von der Kündigung Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos zu melden, möchte man vermeiden, dass man im Bezug der Leistungen eine Sperre erhält. Denn kommt man dieser Arbeitslosmeldung nicht umgehend nach, so kann das Amt die Bewilligung der Leistungen für einen bestimmten Zeitraum, bis hin zu 3 Monaten, sperren. Diese Sperre bekommt man auch, wenn man das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt und damit die Arbeitslosigkeit begründet.
Wer denkt, für diese dreimonatige Sperre dann eben ersatzweise Harz IV–Leistungen zu beantragen und damit die Sperre überbrücken zu können, der irrt sich. Denn neben der dreimonatigen ALG I Sperre wegen der Eigenkündigung, erhält man zeitgleich auch eine 30% Kürzung der Leistungen für die Dauer der Sperrzeit.
Deshalb empfiehlt es sich in jedem Fall – sollte man sich mit dem Gedanken tragen, selbst zu kündigen – mit dem Arbeitgeber zu reden, ob nicht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Kündigung Seitens des Arbeitgebers besteht, da ansonsten die dreimonatige Sperrzeit droht. Grundsätzlich kann man sich zwei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden.
Arbeitslos melden auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Wer ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen ist hat die Verpflichtung, sich rechtzeitig jedes Mal zum Ablauf der Befristung bei seinem zuständigen Amt arbeitssuchend zu melden. Denn wenn man dies versäumt, weil man z. B. damit rechnet, die Befristung verlängert zu bekommen, wird man eine böse Überraschung bei der Antragsstellung der ALG I Leistungen erleben.
Meldet man nämlich hier den Ablauf der Befristung nicht rechtzeitig spätestens am Tag des Ablaufes der Befristung so läuft man ebenfalls Gefahr die dreimonatige Sperre zu bekommen. Deswegen gilt: Egal ob man Ihnen in Aussicht stellte die Befristung zu verlängern, so melden Sie sich trotzdem arbeitssuchend bis Sie die Verlängerung der Befristung in Händen halten. Auch die Ausrede „Man habe nicht gewusst das man sich zu jedem Ablauf der Befristung, auch wenn diese dann verlängert wird, arbeitsuchend zu melden“ zählt nicht. Hier gilt der Grundsatz; „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“.
Ausnahme von der Sperre des Arbeitslosengeldes
Die einzige Ausnahme wo man sich nicht direkt nach Kenntnisnahme der Kündigung unmittelbar direkt arbeitslos melden muss ist wenn man sich im Krankenstand befindet und von einem Arzt krankgeschrieben wurde. Während der Dauer der Krankschreibung sind Sie nicht dazu verpflichtet bei der Arbeitsagentur vorzusprechen und sich arbeitslos zu melden. Hieraus kann man Ihnen keinen „Strick“ drehen und Ihnen eine Sperre aufbrummen.
Um aber auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich bei der zuständigen Arbeitsagentur telefonisch zu melden und mitzuteilen, dass man im Krankenstand gekündigt wurde. Somit erreichen Sie, dass Sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, denn die Mitarbeiter der Arbeitsagenturen sind dazu verpflichtet über jede Meldung und jedes Gespräch zum Nachweis eine Gesprächsnotiz zu fertigen und diese zur Ihrer Akte zu nehmen. Im Übrigen haben Sie Anspruch darauf, dass man Sie diese Aktennotizen einsehen lässt. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn ein prozessuales Verfahren oder ein Widerspruchverfahren angedacht ist.
Arbeitssuchend und Arbeitslos melden – was ist der Unterschied?
Bei der Meldung an die Arbeitsagentur unterscheidet man die beiden Begriffe „Arbeitssuchend“ und „Arbeitslos“. Arbeitssuchend melden Sie sich und sind Sie immer dann, wenn Sie zwar die Kündigung erhalten haben, aber aufgrund von Kündigungsfristen usw. sich noch in einem Arbeitsverhältnis, im sogenannten gekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslos werden Sie immer dann, wenn Sie sich beispielsweise arbeitssuchend meldeten und dann mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit mehr haben.
Diese Unterscheidung ist insoweit wichtig und relevant für Sie, weil bei der Arbeitsagentur gemeldete arbeitsuchende zwar Vermittlungsvorschläge zugesanft bekommen, aber durch das noch bestehende Arbeitsverhältnis diese Termine auch ablehnen oder verschieben können ohne hier mit Sperrungen belegt zu werden. Hingegen Arbeitslosgemeldete sind dazu verpflichtet alles Mögliche zu unternehmen um die Arbeitslosigkeit zu beenden und diese Termine auch wahrzunehmen. Nur in begründeten Fällen können solche Termine dann verschoben oder abgesagt werden. Nimmt man diese Termine unentschuldigt nicht wahr, so droht auch in diesem Fall die zeitweilige Sperre oder Kürzung der ALG I Leistungen.
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