Angehörigenpflege: So viel Extra-Rente bekommen Sie

Bis zu 21,34 Euro (neue Länder: 18,98 Euro, Stand 2012) Monatsrente bringt ein Jahr ehrenamtlicher Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Damit Arbeitnehmer die gleichen Ansprüche erwerben, müssten sie ein Jahr lang bis zu 2.100,00 Euro (neue Länder: 1.792,00 Euro) monatlich verdienen. Den ehrenamtlichen Pflegekräften werden die Rentenanwartschaften voll von der Pflegekasse finanziert; die Arbeitnehmer dagegen beteiligen sich an den für sie vom Arbeitgeber überwiesenen Rentenbeiträgen zu 50 Prozent.

Pflegekassen finanzieren vollen Beitrag

Das bedeutet: Um den rentenrechtlichen Wert einer Pflegetätigkeit zu ermitteln, müssen die normalerweise beizusteuernden Rentenbeiträge zur Rentenanwartschaft hinzugerechnet werden. Und das heißt unterm Strich: Wer einen Pflegebedürftigen der höchsten Stufe (III) ein Jahr lang pflegt, der kann dadurch eine Rentenanwartschaft bis zu 21,34 Euro (neue Länder: 18,98 Euro) monatlich erwerben und spart im Vergleich zum Arbeitnehmer, der dieselbe Gutschrift auf dem Rentenkonto erhalten hat, 2.469,60 Euro (neue Länder: 2.107,04 Euro) im Jahr an Rentenbeiträgen.

Ehrenamtliche Pflegetätigkeit oder Arbeitsverhältnis?

Diese Zahlen vor Augen, sollte sehr überlegt werden, ob statt einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit ein regelrechtes Arbeitsverhältnis zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegekraft geschlossen wird. Oft wäre dies ein schlechtes Geschäft. Die Weiterreichung des Pflegegeldes an andere Pflegepersonen als Angehörige zieht im Regelfall – mit oder ohne Arbeitsverhältnis – Steuerpflicht nach sich, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 5 K 1668/00).

Arbeitsverhältnis lohnt sich meist nicht

Die folgende Tabelle listet auf, in welcher Pflegestufe mit welchem wöchentlichen Pflegeeinsatz welche Rentenanwartschaften erworben werden können und wie hoch der Arbeitsverdienst (und der daraus resultierende Rentenversicherungsbeitrag – Werte gerundet) sein müsste, um als Pflegekraft mit Arbeitsverhältnis dasselbe zu erreichen. Hinzu käme, dass der "Arbeitgeber", also die pflegebedürftige Person, denselben Anteil zuzulegen hätte und außerdem Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht einsetzen würde.

Lesen Sie auch unsere Übersicht "Pflegefall: Kosten und Versicherungen".