Ärztliche Behandlung mit Todesfolge – Was können Angehörige tun?

Immer wieder kommt es auch in Deutschland vor, dass Patienten aufgrund einer ärztlichen Behandlung zu Tode kommen. Für die Angehörigen stellt sich dann die Frage, was sie tun sollen: Soll man das Krankenhaus bzw. den behandelnden Arzt verklagen? Kann man überhaupt als Angehöriger noch Schmerzensgeld verlangen? Sollte man Strafanzeige erstatten?

Behandlung mit Todesfolge – ein Fall aus der anwaltlichen Praxis
Mit einem Urteil vom 7. Juli 2011 hat der BGH über die Verurteilung eines Schönheitschirurgen wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag befunden. Der Schönheitschirurg sollte bei einer übergewichtigen Patientin eine Fettabsaugung vornehmen. Im Aufklärungsgespräch hatte er der Patientin vorgespiegelt, es werde bei der Operation ein Anästhesist zugegen sein, was dann aber nicht eingehalten und vom Gericht als ärztlicher Fehler angesehen wurde.

Wenn nämlich im Aufklärungsgespräch über die Operation falsche Angaben gemacht werden, dann ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam. Im konkreten Fall erlitt die Patientin einen Herzstillstand, welchen der Chirurg jedoch überwinden konnte. Er unterließ es jedoch, die Patientin in ein Krankenhaus einzuliefern. Die Patientin starb einige Wochen später an einer Hirnschädigung. 

Wie sollten Sie als Angehöriger in solchen Fällen reagieren?
Wenn ein Familienmitglied aufgrund einer ärztlichen Behandlung stirbt, dann steht nicht nur eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte im Raum, sondern vor allem auch die Frage, ob Angehörige nachträglich Schmerzensgeld geltend machen können. Besteht der Verdacht, dass die Ärzte nicht lege artis gehandelt haben, dann sollte man unbedingt erst mal einen Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann die Patientenakten anfordern und abschätzen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte gegeben ist.

Geht der Todesfall auf die Fehlbehandlung des Krankenhauses zurück, dann können häufig auch Angehörige noch Schmerzensgeld verlangen. Denn der Schmerzensgeldanspruch des verstorbenen Patienten ist vererblich und geht auf die Erben über, selbst dann, wenn der Verstorbene nicht den Willen kundgetan hat, Schmerzensgeld verlangen zu wollen. Dabei gilt: Je mehr der Patient aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung gelitten hat, umso größer fällt auch das Schmerzensgeld aus.

Doch Vorsicht: Stirbt der Patient unmittelbar aufgrund der ärztlichen (Fehl-) Behandlung, also noch während der Operation, verneint die Rechtsprechung einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Schmerzensgeldanspruch ist aber schon dann begründet, wenn der Patient noch einige Zeit lebt – und sei es auch nur wenige Stunden! Im konkreten Fall hat die Patientin nach der Schönheitsoperation noch einige Wochen gelebt, und zwar mit einer schweren Hirnschädigung. Als Angehöriger eines verstorbenen Patienten sollten Sie daher einen solchen Todesfall keinesfalls einfach hinnehmen, sondern Ihre Rechte durch einen Anwalt wahrnehmen lassen. 

Stand: 16.08.2011