Änderung bei Umsatzsteuer-Nachschau und Betriebsprüfung

Wenn der Fiskus mal genauer hinsehen möchte, dann erlässt er bei Unternehmen entweder eine Betriebsprüfungsanordnung und führt eine Betriebsprüfung durch oder startet (beschränkt auf den Bereich der Umsatzsteuer) eine so genannte Umsatzsteuer-Nachschau. Bei beiden gibt es aktuelle Änderungen, die insbesondere Unternehmer kennen sollten.

Betriebsprüfung

Aufgrund einer Änderung der Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist die so genannte zeitnahe Betriebsprüfung eingeführt worden. Über vorgenannte Änderungen der Betriebsprüfungsordnung wurde insoweit die rechtliche Grundlage im Wege einer Steuerverordnung geschaffen.

Unter einer zeitnahen Betriebsprüfung versteht man eine
Betriebsprüfung, bei der die Prüfungszeiträume gegenwartsnah sind. Es
werden also aktuelle Besteuerungszeiträume vom Fiskus geprüft. Somit
eine deutliche Abgrenzung zur üblichen Betriebsprüfung, die sich
regelmäßig mit der Vergangenheit beschäftigt.

Das Finanzamt darf die Regelung der zeitnahen Betriebsprüfung
erstmals für Betriebsprüfungen anwenden, die nach dem 01. Januar 2012
per förmlicher Prüfungsordnung angeordnet werden.

Umsatzsteuer-Nachschau

Auch bei der Umsatzsteuernachschau gibt es Änderungen, die eher positiv für den Fiskus sind. Zukünftig kann nämlich auch der Finanzbeamte der die Umsatzsteuer-Nachschau durchführt auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen jeglicher Art einsehen.

Das besondere Problem dabei:

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann ohne vorherige Anmeldung erfolgen. Da der Prüfer hier das Recht hat, auch zukünftig elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen einzusehen, ist er berechtigt hierfür die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme des Betriebes zu nutzen. Er darf also an den Computer des Betriebs.

Die Erweiterung der Prüfungsrechte bei der Umsatzsteuer-Nachschau wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt und gelten rückwirkend zum 01. Juli 2011.