Achtung, bevor Sie in Ihrem Zivilprozess in Berufung gehen

Die Zivilprozessordnung zwingt Sie, Haftungsprozesse noch gründlicher vorzubereiten. Sie riskieren es sonst, selbst mit berechtigten Ansprüchen in der zweiten Instanz abgewiesen zu werden. Nämlich dann, wenn Sie neue Beweismittel im Zivilprozess erst in der Berufung vor Gericht geltend machen.

Obergerichte können alle Berufungen ohne weitere Prüfung oder Verhandlung zurückweisen. Es genügt, dass das Gericht aufgrund einer Wertung des Akteninhalts die Berufung für chancenlos hält. Das wird regelmäßig geschehen, wenn Aspekte schon in erster Instanz hätten vorgetragen werden können. Hinweis
Werden Urkunden oder Zeugen nachgeschoben, ist das nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Wirft Ihnen das Gericht "Nachlässigkeit" vor, verlieren Sie nicht nur in der ersten Instanz den Zivilprozess. Die Kosten der Berufung müssen Sie obendrein auch noch tragen.

Das bedeutet: Vor allem geschädigte Kapitalanleger müssen die Beweise für Falschberatungen gleich lückenlos sichern. Alles, was der Begründung des Anspruchs dient, muss bereits in erster Instanz vorgetragen werden. Bei Beweisnot kann es noch sinnvoller sein, eigene Schadenersatzansprüche vorab an Dritte abzutreten. Das eröffnet Geschädigten zumindest die Chance, im Prozess als Zeuge aufzutreten.

Für Unternehmer oder Selbstständige ist es oft ratsamer, Schiedsverträge zu vereinbaren. Über solche Verträge können beide Seiten zweifelsfrei kompetente Juristen ihrer Wahl bestimmen. Zudem lassen sich dann die umständlichen Formvorschriften und Ladungsfristen der Zivilprozessordnung; umgehen. Ebenso riskieren Sie nicht, dass Ihr Zivilprozess scheitert und Ihre Berufung abgewiesen wird.