Seit dem 01.01.2013 hat sich für Non-Profit-Organisationen etwas Grundlegendes bei der Ansetzungshöhe von GEZ-Gebühren geändert. Welche positiven oder negativen Auswirkungen die neue Gebührenordnung auf Ihren Verein ausübt, erfahren Sie hier in diesem Artikel.
Das Gebührenmodell der GEZ, das zur Sicherung der rechtlich öffentlichen Rundfunkanstalten geändert wurde, ist nicht erst vor kurzem geändert worden. Der Beschluss bzw. viel mehr der Kompromiss aus Berlin wurde bereits Ende 2010 verabschiedet, der ein komplett neues Gebührenmodell vorsieht.
Ob sich die neue Gebührenordnung nun positiv oder negativ auf Ihren Verein auswirkt, muss individuell betrachtet werden. Im Allgemeinen finde ich aber durchaus, dass es mehr positive als negative Aspekte für unsere Vereine gibt.
Betroffen von den, ab dem 01.01.2013 gültigen, Änderungen sind, neben privaten Haushalten, auch Einrichtungen des Gemeinwohls. Darunter zählen natürlich auch unsere gemeinnützigen, eingetragenen Vereine (e. V.).
GEZ-Gebühr je Betriebsstätte
Was ist also neu? Neu ist, dass nicht pro Gerät, sondern pro Betriebsstätte abgerechnet wird. Aber bitte nicht zu früh freuen. Als Betriebsstätte zählen diverse Bereiche:
- Vereinsheim
- Geschäftsstelle
- Zweigstellen
- andere ähnlich getrennte Abteilungen / Bereiche
Es ist also seit dem 01.01.2013 egal wie viele Geräte verwendet werden. 2012 muss zum Beispiel noch jedes Gerät gemeldet werden. Egal ob internetfähiger Rechner, Radio oder Fernseher. Dieser Aufwand fällt also komplett weg.
Es reicht also, wenn Sie nur die Bereiche und Abteilungen der GEZ nennen, wo eben ein solches Gerät verwendet wird. Dies ist auch der Grund, wieso man nicht pauschal sagen kann, ob die Änderungen wirklich positiv für Ihren Verein sind. Es kommt da natürlich darauf an, wie Ihr Verein medial strukturiert ist.
Ein großer Vorteil
Es gibt natürlich auch Lücken im Gesetz, beziehungsweise Schlupflöcher, die dem Verein geboten werden. Ist die Geschäftsstelle zum Beispiel beim Vorsitzenden in seiner privaten Wohnung oder Haus untergekommen, so muss der Verein keine GEZ Gebühren zahlen, weil der Vorsitzende ohnehin schon GEZ-gebührenpflichtig ist.
Hier lohnt es sich also schon zu differenzieren, ob Geschäftsbereiche, die an sich GEZ-gebührenpflichtig sind, auch wirklich in eigenen Vereinsräumlichkeiten ansässig sind, oder die Arbeit ohnehin woanders erledigt wird.
Die Höhe der GEZ-Gebühren
Seit 2013 werden Vereine pro Betriebsstätte mit 17,98 Euro monatlich zur Kasse gebeten. Aber nur im Falle, dass die Betriebsstätte neun oder mehr Beschäftige hat. Bei acht oder weniger Beschäftigten pro Betriebsstätte ist ein Preis von 5,99 Euro monatlich fällig.
Beschäftigte sind in der Regel alle sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter von Vereinen. Also Personen, die mit Ihrem Verein in einem Angestelltenverhältnis stehen. Auszubildende und Mini-Jobber sind davon aber ausgeschlossen. Unklar ist noch der Umgang mit Personen, die Vergütungen in Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten.
Die neue GEZ Gebührenordnung ist also ein wenig Himmel, sowie auch Hölle. Wobei meiner Ansicht nach schon der positivere Teil überwiegt. In jedem Falle wird es Vereinen zukünftig leichter gemacht die GEZ-Gebühren zu berechnen.