Abstimmungen: Auszählen und Ärger vermeiden

Abstimmungen folgen auf Sachanträge in der Tagungsordnung der Mitgliederversammlung. Bei Stimmenauszählung, Stimmenthaltungen und Stimmengleichheit gelten gewisse gesetzliche Vorgaben - von denen die Satzung allerdings unter bestimmten Voraussetzungen abweichen darf.

Bei Abstimmungen gilt allgemein:
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme; die Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder entscheidet. Die Mehrheit ergibt sich aus den abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Abstimmungen: Das Gesetz schreibt für einige Fälle bestimmte Mehrheiten vor
Eine Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert eine Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
Eine Auflösung des Vereins erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Eine abweichende Regelung in der Satzung ist zu allen drei Fällen möglich. Dafür ist jedoch eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung notwendig, auch darüber, wie Stimmenthaltungen bei Abstimmungen gewertet werden sollen.

Abstimmungen: Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag grundsätzlich abgelehnt. In der Satzung können für diesen Fall auch andere Möglichkeiten vorgesehen sein: So kann das Los entscheiden oder die Stimme des Vorsitzenden. Ist in der Satzung nichts dergleichen vorgesehen, darf die Mitgliederversammlung keine Regelung für den Einzelfall treffen.

Abstimmungen: Stimmenmehrheit
Nach § 32 BGB hat jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Teilweise ist jedoch gemäß der gesetzlichen Regelung keine einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Dies ist etwa bei einer Satzungsänderung oder Vereinsauflösung der Fall (siehe oben).

Abstimmungen: Stimmenthaltung
Enthaltungen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt. In der Satzung kan dieser Punkt jedoch abweichend geregelt werden.