Abgeltungssteuer: Ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig?

Beim Verkauf von verzinslichen Wertpapieren erhält der Verkäufer sogenannte Stückzinsen für die Zeit seit dem letzten Zinstermin. Diese vereinnahmten Stückzinsen waren bis 2008 als Katpitalertrag steuerpflichtig. Doch seit 2009 sind sie Teil des Veräußerungserlöses. Was Sie zur Abgeltungssteuer sonst noch wissen müssen, lesen Sie hier.

Abgeltungssteuer: Was gilt bei Wertpapieren, die vor 2009 erworben wurden?

Da bei diesen Altanlagen der Veräußerungserlös aus Vertrauensschutzgründen nach einer Haltedauer von zwölf Manaten steuerfrei bleibt, haben die Banken in den Jahren 2009 und 2010 auch die Stückzahlen – die ja Teil des Veräußerungserlöses sind – steuerfrei belassen und keine Abgeltungssteuer einbehalten. Das aber hat dem Fiskus nicht gepasst.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde rückwirkend ab 2009 bestimmt, dass auch bei Altanlagen die Stückzinsen steuer- und abgeltungssteuerpflichtig sein sollen. Wenngleich auch der Veräußerungsgewinn selbst steuerfrei bleibt. Hierzu sollten die Stückzinsen gesondert berechnet und dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden (§52a Abs.10 Satz7 EStG; BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S: 94 Tz.49).

In Verhandlungen mit den Banken hatte das Bundesfinanzministerium erreicht, dass die Banken allen betroffenen Kunden nachgträglich eine besondere Steuerbescheinigung über Stückzinsen in den Jahren 2009 und 2010 ausstellen muss und zwar bis zum 30.04.2011. Der Fiskus  erhoffte sich dadurch nachträgliche Einnahmen von bis zu 1 Mrd. Euro

Einspruch gegen Steuerbescheide wegen rückwirkender Vorgehensweise

Wegen dieser rückwirkenden Vorgehensweise haben sehr viele Anleger Einspruch gegen ihre Steuerbescheide eingelegt und sich auf ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster berufen.

Jetzt hat das Finanzgericht Münster das Musterverfahren entschieden mit folgendem Ergebnis: Die vereinnahmten Stückzinsen aus Altanleihen, die vor 2009 erworben wurden, sind doch als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungssteuer. Der Gesetzgeber habe zwar die ursprünglich steuerfreien Veräußerungsgewinne aus Altanleihen weiterhin steuerfrei belassen wollen, nicht aber die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen.

Hinweis: Wegen der großen Bedeutung dieser Entscheidung hat das FG MÜnster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, doch davon wurde kein Gebrauch gemacht. Das Urteil ist also rechtskräftig, falls die Banken im Jahr 2009 von Stückzinsen keine Abgeltungssteuer einbehalten haben. So muss dies nicht nachgeholt werden. Allerdings ist der Anleger dann verpflichtet, die Stückzinsen im Rahmen der Steuererklärung 2009 in der Anlage KAP anzugeben.