Ab Januar 2017 tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft, das einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff beinhaltet. Dieser beurteilt die Pflegebedürftigkeit eines Menschen nach dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf, der an dem Umfang der Selbstständigkeit gemessen wird. Überprüft wird, wie mobil der Betroffene ist und wie umfangreich seine geistigen und kommunikativen Fähigkeiten sind.
Weitere Gesichtspunkte der Einschätzung sind die Selbstversorgung des Betroffenen und die Bewältigung seiner Krankheiten und deren Therapiemaßnahmen. Auch die Gestaltung seines Alltags und der Erhalt seiner sozialen Kontakte, spielen bei der Beurteilung eine Rolle.
Pflegebedürftigkeit: 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen
Die Auswertung ergibt dann den Grad der Pflegebedürftigkeit. Statt Pflegestufen sollen ab 2017 fünf Pflegegrade dafür sorgen, dass die Betroffenen besser eingeschätzt und entsprechend unterstützt werden. Pflegebedürftige werden Anfang nächsten Jahres automatisch dem nächsthöheren Pflegegrad zugeordnet und bekommen mehr Geld, wenn sie zu Hause gepflegt werden.
1. Nachteil für körperlich Erkrankte
Grundsätzlich sind Pflegebedürftige mit geistiger Einschränkung (Demenz) im Vorteil, da sie in den übernächsten Pflegegrad übernommen werden und somit mehr Pflegegeld erhalten. Rein körperlich erkrankte Menschen haben es durch die neue Beurteilung schwerer, in einen höheren Pflegegrad zu kommen, da bei ihnen nur ein Teil der Einschätzungskriterien in Frage kommt.
2. Pflegegrade 1 und 2 ohne Demenz benachteiligt
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 und 2 ohne Demenz müssen mit weniger finanzieller Hilfe auskommen, wenn sie erst im nächsten Jahr einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen. Wenn Sie bereits in Pflegestufe 1 sind oder diese noch in 2016 beantragen, genießen Sie einen sogenannten Bestandsschutz und bekommen 2017 immerhin den gleichen Betrag wie zuvor.
3. Weniger Geld in Pflegegrad 1 ab 2017
Sollten Sie nur gering beeinträchtigt sein und eine Pflegeberatung benötigen oder muss Ihre Wohnung an Ihre Bedürfnisse angepasst werden, sollten Sie nicht zögern, dieses Jahr noch einen Antrag auf eine Pflegestufe zu stellen.
Wenn Sie erst 2017 eingestuft werden und nur den Pflegegrad 1 zugeteilt bekommen, erhalten Sie kein Pflegegeld und haben aber Anspruch auf halbjährliche Pflegeberatungsbesuche.
Immerhin erhalten Sie 125 Euro für Pflegesachleistungen, Hilfsmittel zur Pflege, Zuschüsse von bis zu 4000 Euro pro Umbaumaßnahme für in barrierefreies Umfeld in der eigenen Wohnung oder 205 Euro monatlich, wenn Sie in einer betreuten Wohngruppe leben.
4. Nicht mehr Geld für Pflegebedürftige in Pflegegrad 4
Pflegebedürftige in der dritten Pflegestufe kommen automatisch in den Pflegegrad 4, erhalten aber 2017 den gleichen Pflegegeldbetrag von 728 Euro wie zuvor.
5. Einheitliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden für Demenzkranke ab 2017 gesenkt. Statt 208 Euro wird es einen Einheitsbetrag von 125 Euro monatlich für alle Pflegebedürftigen geben, die neben der Pflege zusätzlich betreut werden müssen.
6. Weniger Geld für stationäre Pflege für Pflegegrade 2 und 3
Ist ein Umzug ins Pflegeheim geplant, sollten Sie diesen möglichst noch dieses Jahr vornehmen, damit Sie die Leistungen der Pflegestufen 1 oder 2 erhalten können. Diese bleiben Ihnen auch 2017. Wenn Sie jedoch erst nächstes Jahr ins Pflegeheim ziehen und sich dann in Pflegegrad 2 oder 3 befinden, bekommen Sie weniger Geld für die stationäre Pflege.
7. Höherer Eigenanteil für viel Heimbewohner
Ein weiterer Nachteil des neuen Pflegestärkungsgesetzes ist der Eigenanteil, den Heimbewohner zahlen müssen. Dieser wird ab 2017 vereinheitlicht, sodass jeder unabhängig vom Pflegegrad die gleiche Summe von 580 Euro bezahlen muss. Das kann bis 500 Euro mehr pro Monat ausmachen. Ziehen Sie dieses Jahr noch ins Pflegeheim, erhalten Sie einen Zuschuss von der Pflegekasse, der die Differenz zwischen neuem und altem Eigenanteil ausgleicht.
Lebt Ihr Angehöriger bereits in einem Heim, sollte er sich 2016 nicht höherstufen lassen, da er dann einen größeren Eigenanteil zahlen muss. Hier empfiehlt es sich, bis 2017 zu warten, bis der Eigenanteil für alle gleich hoch ist.