6 Prozent Erstattungszins: Top-Geldanlage beim Finanzamt

Wer sechs Prozent Zinsen p. a. auf sein Geld haben will, muss derzeit schon einiges Risiko eingehen. Aber ein Schuldner mit bester Bonität? Es gibt ihn: den Fiskus. Kommt eine Steuererstattung verspätet, muss das Finanzamt 0,5 Prozent Erstattungszins für jeden vollen Monat zahlen – also sechs Prozent Zins pro Jahr.
Erstattungszins vom Finanzamt: Wann wird er fällig? 
Der Zeitraum für den Erstattungszins vom Finanzamt beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres und endet mit der Zusendung des Steuerbescheids. Für die Steuererklärung 2009 hat somit am 1. April 2011 die zu verzinsende Zeit begonnen. Über jeden Monat, den der Bescheid vom Finanzamt noch auf sich warten lässt, kann sich der Steuerzahler freuen – sofern er eine Erstattung bekommt. Für Nachzahlungen gelten die Zinsvorschriften des Paragraphen 233a der Abgabenordnung (AO) genauso.

0,5 Prozent Erstattungszins für jeden Monat vom Finanzamt
Aus einer durchschnittlichen Steuererklärung wird jedoch selten eine topverzinste Geldanlage. Die Finanzämter schaffen das zumeist innerhalb der 15-Monate-Frist. Anders sieht es aus, wenn es Streit gibt und der Fall vor dem Finanzgericht landet. Das kann dauern.

Bis zu einer Entscheidung in der ersten Instanz vergehen im Bundesdurchschnitt über zwei Jahre. Gewinnt der Steuerzahler, kann er sich über eine Erstattung plus konkurrenzlos hohe Erstattungszinsen freuen. Wer z. B. mit dem Bescheid eine vermutlich ungerechtfertigte Nachzahlung aufgebrummt bekommt, zahlt den Betrag am besten – und holt sich das Geld plus Zinsen im Einspruchs- oder Klageverfahren zurück.

Die Alternative wäre, eine "Aussetzung der Vollziehung" zu beantragen. Dann muss die Nachzahlung zunächst nicht geleistet werden – es gibt aber später auch keine Zinsen dafür.

In jüngster Zeit "gewähren" die Finanzämter mitunter sogar ohne Antrag eine "Aussetzung der Vollziehung". Das klingt netter, als es ist: Gewinnt das Finanzamt den Streit um die Nachzahlung, kann der Fiskus satte sechs Prozent Zinsen p. a. kassieren – gewinnt der Steuerzahler, fallen keine Erstattungszinsen an.

Eine derart aufgezwungene Aussetzung sah das Kölner Finanzgericht unlängst als rechtswidrig an, da sich der Fiskus damit nur Zinsvorteile sichern wolle (Az: 13 K 960/08). Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az: I R 91/10). Tipp: Wem eine Aussetzung aufgezwungen wird, sollte mit Hinweis auf das BFH-Verfahren Einspruch einlegen.