Wann werden Sie als verantwortliche Pflegekraft anerkannt?

Im vorliegenden Fall ist es streitig, ob die Klägerin von den Pflegekassen die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft (vPfK) nach § 71 Abs 3 SGB XI verlangen kann und ob die Pflegekassen hierüber eine Anerkennungserklärung abzugeben haben. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.05.2011 (BSG - B 3 P 5/10 R) grundsätzliche Ausführungen zur Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft gemacht.

Die verantwortliche Pflegekraft und ihr Hintergrund für diesen Fall

Die Klägerin hat eine Ausbildung als Altenpflegerin absolviert und im September 1987 mit staatlicher Anerkennung abgeschlossen. Bis 2002 war sie in diesem Beruf bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig. In dem Zeitraum vom 1.4.2005 bis zum 31.1.2007 ließ sich die Klägerin am Bildungszentrum für Pflegeberufe in München zur "Managerin im Sozial- und Gesundheitsbereich" weiterbilden.

Die Maßnahme umfasste 2800 Stunden, einschließlich 700 Stunden Berufspraktika, und endete mit einer Abschlussprüfung und gilt mit einem absolvierten Anteil von 760 Stunden (zuzüglich Vertiefungsstudien und Praktika) auch als "Weiterbildung zum Pflegemanagement (Pflegedienstleitung)".

Danach absolvierte die Klägerin zunächst zwei Hospitationen in Pflegeeinrichtungen und trat zum 1.11.2007 in die Pflegedienstleitung eines Pflegeheimes ein, ohne dabei gegenüber den Pflegekassen als verantwortliche Pflegekraft benannt zu sein. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 29.2.2008. Seit dem 5.5.2008 ist sie als stellvertretende Heimleiterin und stellvertretende Pflegedienstleiterin in einem anderen Pflegeheim beschäftigt.

Die verantwortliche Pflegefachkraft und ihre Klage

Mit einem an die "Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern" (ARGE) gerichteten Schreiben forderte die Klägerin 2008 ihre Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft iS des § 71 Abs 3 SGB XI, um sich als verantwortliche Pflegekraft bewerben zu können. Die ARGE ließ das Schreiben unbeantwortet.

Mit ihrer am 29.2.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, § 71 Abs 3 SGB XI gewähre den Pflegefachkräften einen eigenen Anspruch auf Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft durch die Pflegekassen. Die Voraussetzungen seien unabhängig vom Abschluss eines Versorgungsvertrages zu prüfen.

Sie argumentierte, da es in Bayern kein Landesgesetz über die Weiterbildung von Krankenpflegern oder Altenpflegern zum Pflegedienstleiter gebe, könne kein Einrichtungsträger anhand von vorgelegten Zeugnissen objektiv prüfen, ob ein Stellenbewerber den Anforderungen einer verantwortliche Pflegekraft entspreche. Bei ihr komme hinzu, dass sie nur dann die Voraussetzung einer zweijährigen Berufspraxis als ausgebildete Pflegefachkraft erfüllen könne, wenn die dafür maßgebliche Rahmenfrist von 5 auf 8 Jahre erhöht werde.

Dies wiederum hänge davon ab, dass die von ihr absolvierte Weiterbildung einem "Weiterbildungslehrgang mit einem nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Abschluss" gleichgestellt werde (§ 71 Abs 3 Satz 2 bis 5 SGB XI). Ohne also den förmlichen Nachweis einer Anerkennung als verantwortliche Pflegekraft durch die Pflegekassen sei sie im Wettbewerb um die Stellen als verantwortliche Pflegekraft gegenüber anderen Bewerbern benachteiligt.

Bei diesen würden die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 SGB XI unzweifelhaft vorliegen bzw. durch Urkunden belegt sein. Dies beeinträchtige ihre Berufswahlfreiheit (Art 12 GG).

Das Urteil für die verantwortliche Pflegekraft

Das Sozialgericht lehnte die Festellungsklage ab. Ebenso lehnte das LSG die hiergegen gerichtete Berufung ab. Das Bundessozialgericht hat auf die Revision festgestellt, dass die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs 3 SGB XI besitzt.

Die Vorschrift regelt die Beziehung der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, und zwar hier konkret die Voraussetzungen zum Abschluss von Versorgungsverträgen. Um indes einen Zulassungsantrag ordnungsgemäß in die Wege leiten und begründen zu können, haben Einrichtungsträger allerdings einen Auskunftsanspruch gegen die Pflegekassen – etwa zur Frage, ob eine Pflegefachkraft die Voraussetzungen des § 71 Abs 3 SGB XI erfüllt.

Daraus folgt als Rechtsreflex auch ein Anspruch der Pflegefachkraft gegen die Pflegekassen auf Auskunftserteilung. Zum Zeitpunkt der damaligen Antragstellung (Februar 2008) hatten die Beklagten jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin in der maßgeblichen Rahmenfrist von 5 Jahren nicht über die erforderliche Berufserfahrung von 2 Jahren verfügte.

Eine Verlängerung der Rahmenfrist kam wegen der Absolvierung eines 22-monatigen Lehrgangs "Pflegemanagement" nicht in Betracht, da es an einem vom Gesetz geforderten staatlich anerkannten Abschluss fehlte.

Auf entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin hat der Senat des Bundessozialgerichts jedoch festgestellt, dass die Beklagten zukünftig verpflichtet sind, einer Pflegefachkraft stichtagsbezogen Auskunft zu der Frage zu erteilen, ob sie die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer verantwortlichen Pflegekraft nach § 71 Abs 3 SGB XI in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung erfüllt.

Aus dem Urteil folgt, dass eine Pflegekraft keinen Anspruch darauf hat, sich von den Pflegekassen zu bescheinigen zu lassen, dass sie die Voraussetzung zur verantwortlichen Pflegekraft erfüllt.  Darüber hinaus sollten Pflegekräfte bei Weiterbildungen zur vPfK dringend darauf achten, dass man mit der Weiterbildung einen staatlich anerkannten Abschluss erlangt. Nur dann kann diese Ausbildung von den Pflegekassen anerkannt werden.