Pflegekurse: Ehrenamtliche Mitarbeiter und Angehörige schulen und stärken

Pflegekurse und Pflegeschulungen: Im Zuge der Umsetzung der Pflegeversicherung haben die Länder mit den Beratungs- und Koordinierungsstellen ein besonderes Beratungsangebot für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen geschaffen. Beratungs- und Koordinierungsstellen informieren und beraten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenlos und neutral und vermitteln auf Wunsch die erforderlichen Hilfen.

Schweigepflicht in der Pflege

Die Schweigepflicht ist für Pflegekräfte ein wichtiges Thema, denn nicht selten werden sie von Angehörigen zum Gesundheitszustand von Pflegekunden befragt. Auch die Bitte um Einsicht in die Dokumentation kommt vor. Dürfen Pflegekräfte Auskunft geben?

Altersgerechtes Wohnen durch Licht: Allgemeines

Altersgerechtes Wohnen sollte dem Licht und der damit verbundenen Lebensqualität gerecht werden. Die richtige Lichtwirkung gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung.
Ein 60-Jähriger benötigt bereits zwei- bis dreimal so viel Licht wie ein 20-Jähriger. Ein durchschnittlicher 86-jähriger Heimbewohner braucht fünfmal so hohe Beleuchtungsstärken wie ein junger Mensch.

Belastungsinkontinenz: Beckenbodengymnastik allein genügt nicht!

Beckenbodengymnastik ist eine besonders wirksame Methode, um einer Belastungsinkontinenz vorzubeugen. Allerdings sind weitere Maßnahmen ebenso wichtig. Vor allem Gewichtsreduktion bei Übergewicht, gesunde Ernährung und die richtige, rückenschonende Bewegung sowie die richtige Atemtechnik helfen dabei, den Druck auf die Beckenbodenmuskulatur möglichst gering zu halten.

Altersgerechtes Wohnen: Wohnraum

Altersgerechtes Wohnen fängt beim Wohnraum an. Dabei ist Wohnraum weit mehr, als eine Abstellfläche für Möbel. Ein altes Sprichwort besagt: Wie man sich bettet so liegt man!
Diese Alltags-Weisheit bewahrheitet sich auch in der Bewältigung der dritten Lebensphase. Im übertragenen Sinn wird das Sprichwort zu: Wie man wohnt, so lebt man im Alter.

Unangemeldete MDK-Prüfungen? So gehen Sie vor

Wenn MDK-Prüfungen unangemeldet stattfinden, dann stehen die Prüfer meist gegen neun Uhr morgens vor der Tür. Führungskräfte sind mit solchen Situationen eher vertraut als die Mitarbeiter – oft treten Angst, Nervosität und Unsicherheit in der Prüfungssituation auf. So bereiten Sie sich auf eine unangekündigte Prüfung vor.

Fortbildungsplanung in der Pflege: Ziele festlegen

Fortbildungsplanung in der Pflege – in welche Richtung soll es gehen, und nach welchen Zielsetzungen planen Sie die Fortbildungen am geschicktesten? Dem Pflegeleitbild, das Wohlergehen der Kunden in den Vordergrund zu stellen, kommen Sie mit Versorgung nach dem neuesten Stand der Pflegeforschung nach. Die Details hängen von Ihren Qualitätszielen ab.

Medizinprodukte: Vorgaben genau umsetzen

Medizinprodukte sind beispielsweise Lifter, elektrische Pflegebetten oder Blutzuckermessgeräte. Sie alle fallen unter das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Diese gesetzlichen Vorgaben müssen Sie strikt umsetzen, denn der Gesetzgeber droht harte Strafen an, falls ein Patient durch einen Anwendungsfehler eines Medizinprodukts zu Schaden kommt.

Pflegefachkräfte: Verfahrensanweisung zur Fachliteratur

Fachliteratur zu lesen ist für Pflegefachkräfte nicht Kür, sondern Pflicht. Eine Verfahrensanweisung sorgt für beständige Weiterbildung. Fachzeitschriften bieten aktuelle fachliche Informationen und neue Perspektiven. Fachliteratur soll aktuelles pflegewissenschaftliches Wissen vermitteln und die Erfahrungen der Pflegefachkräfte ergänzen.

Betäubungsmittel und zulässige Weiterverwendung

Betäubungsmittel unterliegen den strengen gesetzlichen Auflagen des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und der BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung), die auch die Weiterverwendung regelt. Auch eine stationäre Einrichtung darf Betäubungsmittel nicht auf Vorrat anfordern oder einfach weitergeben. Doch: Keine Regel ohne Ausnahme.

Beraten Sie Ihre Kunden über ihren Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Wenn Ihr Kunde Leistungen laut Pflegeversicherungsgesetz erhält, hat er einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Allerdings sollten Sie beachten, dass Ihre Kunden nur dann einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht. In diesem Fall ist der Hilfsmittelanspruch Ihres Kunden in § 33 Abs. 1 SGB V geregelt.