Vereinbaren Sie Einzelzimmerzuschlag immer schriftlich

Nach einem am 13.10.2005 in Karlsruhe vom BGH (Bundesgreichtshof) gefällten Urteil sollten Sie einen Einzelzimmerzuschlag immer schriftlich vereinbaren, um sich und Ihre Einrichtung vor Unannehmlichkeiten zu schützen.
Nach dem vorliegenden Fall wurde ein Altenpflegeheim in Bayern verurteilt, insgesamt 55.000 € an den hinterbliebenen Erben einer zwischenzeitlich verstorbenen Frau zurückzuzahlen. Diese hatte ohne zusätzlich vereinbarten Vertrag in einem Einzelzimmer der Einrichtung gewohnt.

Die Bewohnerin, die Leistungen der Pflegestufe III erhielt, wohnte insgesamt 5 Jahre in diesem Einzelzimmer. Das Heim berechnete ihr den obligatorischen Einzelzimmerzuschlag von 29,60 € pro Tag. Nach insgesamt 5 Jahren stellte der Erbe, der zugleich der frühere Betreuer war, den Einzelzimmerzuschlag ein. Er verlangte die volle Rückzahlungssumme von fast 55.000 €, weil es keine entsprechende Vereinbarung über das Einzelzimmer gegeben habe.

Vor dem zunächst verhandelten OLG (Oberlandesgericht) sprach dieses ihm aber nur knapp die Hälfte, also 25.000 €, mit folgender Begründung zu: Zwar habe es keinen Vertrag über den Zuschlag gegeben, jedoch habe  sich die Frau durch die jahrelange Benutzung des Einzelzimmers zumindest gewisse Annehmlichkeiten verschafft bzw. dementsprechend bereichert. Daher sei ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16 € pro Tag gegenzurechnen.

Der Kläger erhielt nun in oberster Instanz vor dem BGH in Karlsruhe Recht und sollte den Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bezahlten Beträge erhalten. Der BGH rügte nun ebenso wie das OLG zuvor, dass es keinen schriftlichen Vertrag über den Einzelzimmerzuschlag gab. Denn, so der BGH, schreibe das 11. Sozialgesetzbuch die Schriftform zwingend vor. Folglich auch SGB XI, § 88 Abs. 2 Nr. 2 HeimG, § 5 Abs. 5 und BGB § 812.

Außerdem sei vom Einrichtungsträger zu erwarten, dass er auf den schriftlichen Abschluss von derartigen Vereinabrungen besteht. Schließlich schließe er dauernd Formularverträge ab, so dass von ihm erwartet werden muss, dass er auf den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen achtet.

In Einzelfällen könne es sein, dass sich ein Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Formmangel einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung berufen könne, Schließlich erhielt der Erbe den gesamten Betrag von 55.000 € zurück.Urteil des BGH vom 13.10.2005, AZ: III ZR 300/04