Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz wurden erstmals bundesweit Qualitätsprüfungen in der stationären und ambulanten Pflege eingeführt. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar in sogenannten Transparenzberichten im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet.
Im vorliegenden Fall hatte eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die mit der Note 1,1 bewertet wurde, gegen die Veröffentlichung geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Dürfen die Ergebnisse des Pflege-TÜFs veröffentlicht werden?
Das Sozialgericht Münster folgte dieser Argumentation und untersagte die Veröffentlichung. Das Landessozialgericht teilte diese Bedenken nicht und erklärte die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig.
Es macht deutlich, dass die Pflegeeinrichtungen die Veröffentlichung der Transparenzberichte im Internet nicht verhindern können. Hiermit hat ein weiteres Landessozialgericht die Veröffentlichung von Transparenzberichten auch verfassungsrechtlich gebilligt. Gleiches tat auch das LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011 – L 4 P 44/10 B ER. Dieses billigte darüber hinaus auch die Veröffentlichung von negativen Berichten.
Was bedeutet das Urteil zum Pflege-TÜV für Pflegeeinrichtungen
Pflegeinrichtungen sollten daher großen Wert auf Ihr Qualitätsmanagement legen. Nutzen Sie Qualitätsberichte offensiv für ihre Öffentlichkeitsarbeit!