Laienpflege: AOK Niedersachsen ist Vorreiter

Laienpflege heißt die neueste Idee der AOK Niedersachsen zur Kostensenkung. Wird das die Qualität der häuslichen Pflege heben? Wohl kaum. Die Krankenkasse will bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen auf Angehörige und ehrenamtliche Helfer übertragen.

Die Pläne der AOK Niedersachsen zur Laienpflege
Die AOK Niedersachsen hat mit dem Pflegeteam Hannover Land GmbH eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß § 132a SGB V geschlossen. Darin geht es um die Anleitung von Laienpflegekräften. Auf Grundlage dieser Vereinbarung will die AOK Niedersachsen bestimmte behandlungspflegerische Maßnahmen an Angehörige und ehrenamtliche Helfer übertragen, um die Kosten zu senken.

Dazu gehören beispielsweise Medikamentengabe, Injektionen und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Außerdem, so die Krankenkasse, solle durch die Laienpflege die "Eigenkompetenz" der Patienten gestärkt werden.

Ernste Kritik an der Laienpflege
Das Pilotprojekt der AOK Niedersachsen wird vom Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V. (ABVP) entschieden abgelehnt. Der ABVP betont, dass die Durchführung häuslicher Krankenpflege durch qualifizierte Pflegefachkräfte dringend erforderlich ist, denn:

  • 14 Tage Einweisung für die Laienpflege stehen einer dreijährigen Berufsausbildung gegenüber.
  • Behandlungspflege umfasst auch Krankenbeobachtung. Die Laienpflege kann einzelne behandlungspflegerische Maßnahmen leisten, nicht aber die Krankenbeobachtung. Indikatoren für Krankheitsbilder kann eine geschulte Pflegefachkraft erkennen, aber kein Laie.
  • Unsachgemäß ausgeführte Behandlungsmaßnahmen können dazu führen, dass gesundheitliche Schäden nicht oder zu spät erkannt werden.

Laienpflege und Haftungsfragen
An dieser Stelle taucht auch ein weiterer Stolperstein der Laienpflege auf: Im Falle eines Schadens aufgrund von Fehlversorgung haftet nicht die Krankenkasse. Vielmehr besteht das Risiko, dass bei Pflegefehlern die Pflegeperson oder der Versicherte selbst gegenüber der Krankenkasse haften müssen! Es stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse ihrem Versorgungsauftrag unter diesen Umständen noch gerecht wird.