Gilt eine GEZ-Gebührenbefreiung auch für Fahrdienste für behinderte Menschen?

Der Anbieter eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen kann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in seinen Fahrzeugen beanspruchen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in drei Verfahren (Urteil vom 12.12.2012- BVerwG 6 C 33.11, BVerwG 6 C 34.11, BVerwG 6 C 35.11 -).

Mit diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur bei eigenständigen Einrichtungen gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV gilt. Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger einen Fahrdienst für behinderte Menschen mit eigenen Fahrzeugen. Der Kläger befördert behinderte Menschen von und zu Einrichtungen, insbesondere Heimen, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Er selbst betreibt solche Einrichtung nicht, sondern nur den Fahrdienst. Die Fahrzeuge des Klägers sind speziell für die Beförderung von behinderten Menschen ausgestattet. Der Kläger beantragte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Autoradios. Der Bayrische Rundfunk lehnte die Befreiung ebenso ab wie das angerufene Verwaltungsgericht. Ebenso hatte die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Kläger nicht einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV hat.

Wann werden Einrichtungen, die behinderte Menschen betreuen, von den GEZ-Gebühren befreit?

"Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis
ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

  1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in
    Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene,
    in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen
    durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
    sowie in Müttergenesungsheimen
  2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in
    Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte
    Menschen
  3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und
    Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialhilfegesetzbuches);
    4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte
    und in Durchwandererheimen"

Diese Voraussetzungen erfüllen die Fahrdienste des Klägers nicht, denn es handelt sich bei ihnen nicht um eigenständige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, und sie können weder den angefahrenen anderen Einrichtungen noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers als unselbstständige Teile zugerechnet werden, so das Bundesverwaltungsgericht.

Was bedeutet das Urteil für Behinderten-Einrichtungen?

Betroffene Einrichtungen sollten nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes und der neue Rechtslage ab dem 01.01.2013 nochmals prüfen, ob sie sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen können.