Betäubungsmittel und zulässige Weiterverwendung

Betäubungsmittel unterliegen den strengen gesetzlichen Auflagen des BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und der BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung), die auch die Weiterverwendung regelt. Auch eine stationäre Einrichtung darf Betäubungsmittel nicht auf Vorrat anfordern oder einfach weitergeben. Doch: Keine Regel ohne Ausnahme.

Betäubungsmittel weiterverwenden – nur als erneute Verschreibung
Eine stationäre Einrichtung darf Betäubungsmittel (BtM), die ein Bewohner nicht mehr benötigt, nicht an andere Bewohner weitergeben. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Der Arzt kann die BtM einem anderen Bewohner erneut verschreiben. Das heißt, unverbrauchte BtM müssen nicht zwangsläufig vernichtet werden, wenn ein Patient sie nicht mehr braucht. Allerdings müssen für eine Wiederverschreibung des BtM bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für die Weiterverwendung von Betäubungsmitteln

  1. Bereits bei der Erstverordnung hat der Arzt bestimmt, dass die Betäubungsmittel nicht dem Bewohner ausgehändigt werden. Die BtM wurden sachgerecht von Ihnen gelagert und werden von dem Bewohner, dem sie ursprünglich verordnet wurden, nicht mehr benötigt.
  2. Wenn das Betäubungsmittel von keinem der Bewohner aktuell benötigt wird, geben Sie es, anstatt es zu vernichten, an eine versorgende Apotheke zurück, damit es in einem anderen Heim oder Hospiz eingesetzt werden kann.
  3. Von der Änderungsregelung, nach dem das Betäubungsmittel weiterverwendet werden darf, sind alle BtM-Verschreibungen ausgenommen, die der Arzt direkt an den Patienten aushändigt. Sie gilt nur für diejenigen Patienten, denen ein eigenverantwortlicher Umgang mit BtM-Verschreibungen nicht zugemutet werden kann, etwa Demenzerkrankten.