Versicherungsschutz bleibt auch bei Krankschreibung bestehen

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit folgt in der Regel die Befreiung von der Tätigkeit mithilfe einer Krankschreibung. Diese wird von einem Arzt eingeholt, welcher darin eine maximale Prognose für den Krankheitsverlauf abgibt. Aufgrund dieser Prognose handelt es sich nur um eine zeitliche Voraussage, die der kranke Arbeitnehmer zur Genesung nutzen kann, aber nicht muss.

Auch wer krank geschrieben ist, darf arbeiten

Entgegen vieler Annahmen, dass bei einer Krankschreibung der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfällt, wenn dieser auch vor Abschluss des Zeitraums gemäß dem Krankenschein seine Arbeit wieder aufnimmt, bleibt der Versicherungsschutz auch in solch einem Fall wirksam.

Denn häufig kommt es vor, dass viele Mitarbeiter schon vorher gesund werden und mit hoher Leistungsbereitschaft ihre Tätigkeit wieder aufnehmen möchten. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Grund für die Krankschreibung die Arbeit im allgemeinen nicht beeinflusst.

Das gilt besonders für Tätigkeiten, die auch zu Hause für die Arbeit durchgeführt werden können. Die Annahme, dass der Versicherungsschutz entfallen würde, entspringt einer Unkenntnis über die Gesetzeslage.

Ein anderes weit verbreitetes Argument ist dabei, dass der Arbeitgeber im Falle einer Krankschreibung den Arbeitnehmer gar nicht beschäftigen darf. Auch dies ist so nicht richtig. Denn eine Krankschreibung bedeutet kein Arbeitsverbot, sondern ist als voraussichtliche Prognose für die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ausgestellt. Dieser Zeitraum muss keineswegs voll ausgeschöpft werden und bringt auch keine versicherungsrechtlichen Nachteile für den Arbeitnehmer.

Alle Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer für seine Arbeit ausführt und die auch Bestandteil des im Arbeitsvertrag festgelegten Beschäftigungsverhältnisses sind, bleiben auch während der Krankschreibung versichert. Somit ist das Arbeiten bei Krankheit möglich. Dies ist auch der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand bei Wiederaufnahme der Arbeit verschlechtern sollte.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber hilfreich

Auch wenn der Versicherungsschutz gesetzlich festgelegt ist und dieser auch während der Krankschreibung bestehen bleibt, so kann eine direkte Kommunikation mit dem Arbeitnehmer viele Missverständnisse aus dem Weg räumen, wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass die Versicherung im Krankheitsfall im Zusammenhang einer Tätigkeit für die Arbeit eintritt. Denn nur dann ist genau geklärt, ob die Arbeitsschutzversicherung oder eine andere private oder gesetzliche Krankenversicherung für entstehende Schäden finanziell aufkommt.

Im gleichen Zug ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Fürsorge für den Arbeitnehmer zu zeigen. Dies äußert sich darin, dass sich der Arbeitgeber davon, dass der Arbeitnehmer gesund ist und auch trotz der Prognose des Arztes seiner Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Kommt er dieser Fürsorge nicht nach, entstehen dennoch keine versicherungsrechtlichen Nachteile.

Der Arbeitgeber hat allerdings das Recht, einen kranken Arbeitnehmer von der Arbeit fern zu halten, um dem Unternehmen oder seiner Tätigkeit keinen Schaden zuzufügen, die durch die Krankheit entstehen können. Dies ist manchmal bei Erkältungen oder einer Grippe der Fall, wenn diese nicht richtig auskuriert, sondern verschleppt wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auch von dem Arzt eine Bescheinigung entgegennehmen, welche die  Gesundung des Arbeitnehmers bestätigt.