So setzen Sie Abiturienten clever ein

Viele Abiturienten nutzen die Zeit nach dem Abi, um sich ein paar Euro mit einem Aushilfsjob zu verdienen. In der betrieblichen Lohnabrechnung sollten Sie aber bei der Abrechnung von solchen Schulentlassenen ein paar wichtige sozialversicherungsrechtliche Aspekte bedenken, um bei der nächsten Betriebsprüfung gewappnet zu sein.

Nicht jeder kurzfristig Beschäftigte ist auch beitragsfrei

Zunächst sollten Sie bei der Beschäftigung von Schulentlassenen prüfen, was der Abiturient nach dem Job vorhat. Denn davon hängt die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ab. Mit dem Ende der Schulzeit endet nämlich auch der „Schüler-Status“ des Abiturienten.

Will der Abiturient nach der Schulzeit eine Ausbildung oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung beginnen, gilt die Aushilfstätigkeit als berufsmäßig. Das heißt, eine kurzfristige – und damit beitragsfreie – Beschäftigung wird nicht ausgeübt. Das gilt auch dann, wenn die Zeitgrenzen (3 Monate/70 Arbeitstage) eingehalten werden.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Abiturient nach der Schulzeit ein Studium oder eine Fachschulausbildung aufnehmen will. Dann gilt, dass die Aushilfstätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es kann somit eine kurzfristige (beitragsfreie) Beschäftigung ausgeübt werden.

Um die Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, kann es hier durchaus eine Überlegung sein, nur "künftige Studenten" einzustellen. Denn dann kann die Aushilfstätigkeit ohne Sozialversicherungsbeiträge durchgeführt werden.

So weisen Sie den künftigen Personenkreis nach

Schwierig in einer Betriebsprüfung ist immer der Nachweis von den Schulentlassenen zu führen. Daher sollten Sie einen Personalfragebogen nutzen, der genau dieses Problem löst. Der BDA hat dazu einen Fragebogen entwickelt, der sich unter Punkt 2 genau mit dieser Frage auseinandersetzt.

Hier finden Sie den Fragebogen (Checkliste Minijobs).

Gibt der Schulentlassene hier an, dass er eine Studienabsicht hat, können Sie ihn als kurzfristige Aushilfe beschäftigen.

Ab ins Ausland – und dann?

Manche Abiturienten gehen nach dem Abi zunächst für einige Zeit ins Ausland. Auch hier stellt sich natürlich die Frage, was sie nach der Schule machen wollen. Mit dem Auslandsaufenthalt allein ist noch nicht geklärt, was dort gemacht wird. Es gilt auch hier: Dient der Auslandsaufenthalt vorrangig, um eine Beschäftigung auszuüben, müssen Sie Berufstätigkeit unterstellen und können keine kurzfristige Beschäftigung abrechnen.