So befreien Sie den Minijobber von der Rentenversicherungspflicht

Seit Beginn des Jahres sind Minijobber bei Beschäftigungsbeginn grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Doch viele Minijobber wollen dies gar nicht, da sie brutto für netto arbeiten möchten. Mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können Sie helfen.

Mit Beginn des Jahres 2013 sind neu eingestellte 450-€-Kräfte grundsätzlich rentenenversicherungspflichtig. Dies bedeutet der Minijobber erhält aus seinem Minijob nicht mehr das Bruttoentgelt ausgezahlt, sondern einen geringeren Nettobetrag.

Beispiel: Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erhält 400 €. Sein Bruttoentgelt wird um den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung gemindert. Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung:

400 € x 3,9 % = 15,60 €

Nettoentgelt: 400 € – 15,60 € = 384,40 €

Allerdings kann sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

So wird der Befreiungsantrag gestellt

Den Befreiungsantrag zur Rentenversicherung stellt der Minijobber direkt beim Arbeitgeber. Unterstützen Sie die Minijobber dabei mit folgender Musterformulierung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten.

Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren.

Arbeitgeberpflicht: Befreiung an Minijob-Zentrale melden

Wenn Ihnen ein Minijobber einen Befreiungsantrag vorlegt, müssen Sie diesen mit Hilfe des maschinellen Meldeverfahrens zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale weiterleiten. Dies geschieht durch die Anmeldung des Minijobbers bei der Miniojob-Zentrale mit dem Beitragsgruppenschlüssel "5" zur Rentenversicherung.

Bei neu eingetretenen Minijobber melden Sie diesen gleich mit dem Beitragsgruppenschlüssel "5". Bei bestehenden Minijobs müssen Sie ummelden, da der Minijobber bislang mit dem Beitragsgruppenschlüssel "1" zur Rentenversicherung gemeldet war.

In Lohnunterlagen ablegen

Der Befreiungsantrag des Minijobbers gehört in die Lohnunterlagen.