Mehrere Minijobs – was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber stehen Sie für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmer gerade. Dies ist in vielen Fällen auch relativ problemlos machbar. Aber immer wieder finden sich Fallkonstellationen, die nicht aller Tage vorkommen und bei denen Sie genauer hinsehen sollten. Dies gilt ganz besonders für Minijobber, die mehrere Minijobs haben.

Übt ein Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) aus, so sind diese Minijobs zusammenzurechnen. Dafür benötigen Sie von Ihrem Arbeitnehmer zunächst einmal die Information, dass er überhaupt mehrere Minijobs ausübt. Prüfen Sie dies unbedingt regelmäßig mittels eines Fragebogens. Sie erhalten einen solchen Fragebogen kostenlos von der Minijobzentrale.

Hat ein Arbeitnehmer nunmehr mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse, so sind diese einzelnen Minijobs zu addieren. Dabei ist zu beachten, dass das Gesamtentgelt aus den mehreren Beschäftigungen der 400-Euro-Geringfügigkeitsgrenze gegenübergestellt werden muss. Übersteigt das Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, so sind die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr als versicherungsfrei, sondern nun versicherungspflichtig zu bewerten.

Dies bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, allein die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten, sondern nun müssen die vollen Sozialabgaben vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt zwei Beschäftigungen aus. Bei Arbeitgeber A verdient er 200 Euro und bei Arbeitgeber B 250 Euro. Einzeln betrachtet, unterschreitet jede Beschäftigung die 400-Euro Grenze. Zählt man jedoch die beiden Minijobs zusammen, so ergibt sich ein Gesamtentgelt aus den beiden Minijobs in Höhe von 450 Euro (200 Euro + 250 Euro). Damit wird die 400-Euro-Grenze überschritten, und der Arbeitnehmer ist nicht mehr versicherungsfrei.

Überschreiten der Minijob-Grenze

Liegt ein Arbeitnehmer mit seinen Minijobs insgesamt oberhalb der 400-Euro-Grenze, so ist er kein Minijobber mehr, sondern muss vielmehr als "normaler" versicherungspflichtiger Arbeitnehmer betrachtet werden. Dies bedeutet grundsätzlich die volle Sozialabgabenpflicht. Der Arbeitnehmer muss daher auch bei seiner Krankenkasse angemeldet werden und nicht bei der Minijob-Zentrale. Es muss also eine Abmeldung an die Minijob-Zentrale und im Gegenzug eine Anmeldung an die Krankenkasse erstellt werden.

Ferner darf grundsätzlich auch keine pauschale Lohnsteuererhebung mittels der einheitlichen Pauschsteuer von 2% für Minijobber mehr erhoben werden, sondern es muss nach den Steuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer berechnet werden.

Achtung: Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der mit seinem Gesamtentgelt aus mehreren Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so müssen Sie ggf. die besonderen Berechnungen für Gleitzonenarbeitnehmer beachten. Bitte beachten Sie, dass unter Umständen ab 2012 für diesen Arbeitnehmer eine GKV-Monatsmeldung erstellt werden muss.