Gleitzonenregelungen: Für welche Personen gelten sie nicht?

Die Gleitzonenregelungen gelten für alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt innerhalb des Gleitzonenbereichs liegt. Diese Arbeitnehmer werden auch als Midijobber bezeichnet. Es gibt aber einige Personenkreise, für die Sie die besonderen Regelungen der Gleitzone nicht anzuwenden haben, obwohl sie in den Gleitzonenbereich fallen.

Für bestimmte Personenkreise dürfen Sie die Gleitzonenregelung nicht anwenden, obwohl sich deren regelmäßiges Arbeitsentgelt genau in dem Gleitzonenbereich bewegt.

Der Gleitzonenbereich umfasst den Entgeltbereich von 400,01 € bis 800,00 € bis 31.12.2012. Ab 1.1.2013 ist durch die Anhebung der Minijobgrenze auch eine Anhebung der Gleitzonengrenzen erfolgt. Ab 1.1.2013 geht der Gleitzonenbereich von 450,01 € bis 850,00 €.

Das sind die Ausnahmen

Ausgenommen von den Regelungen für die Gleitzone sind Personen, deren Sozialversicherungsbeiträge Sie anhand von fiktiven Entgelten bzw. Einnahmen ermitteln. Dies gilt beispielsweise für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften.

Daneben gelten die besonderen Gleitzonenregelungen auch nicht für folgende Fälle:

  • Personen in der Berufsausbildung, also Auszubildende und Praktikanten  
  • Beschäftigte, bei denen für die Beitragsberechnung fiktives Entgelt herangezogen wird
  • In Fällen der Altersteilzeit oder sonstigen Vereinbarungen flexibler Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt
  • Personen, die Arbeitsentgelt aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit erhalten
  • Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als 800 € verdienen und deren Entgelt nur wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters soweit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze unterschreitet
  • Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr sowie Bundesfreiwilligendienstleistende finden die Gleitzonenregelungen ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat