Vorsicht! Firmenkleidung für Mitarbeiter kann zu Sozialversicherungspflicht führen

Wird Mitarbeitern Firmenkleidung zur Verfügung gestellt, die auch privat getragen werden kann, kann dies unter Umständen zur Sozialversicherungspflicht bei Minijobbern führen. In der Regel handelt es sich bei privat nutzbarer Kleidung nämlich um einen geldwerten Vorteil.
Wenn Sie Ihren Mitarbeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit Kleidung zur Verfügung stellen, die auch privat genutzt werden kann, ist Vorsicht geboten. Denn in der Regel handelt es sich in diesem Fall um einen geldwerten Vorteil, der zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden muss. Bei Mini-Jobbern besteht leicht die Gefahr, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wird, womit das Arbeitsverhältnis der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Aber diese Folge droht nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, 22.06.2006, AZ: VI R 21/05) beweist.

Das Verkaufsteam einer Unternehmensgruppe im Lebensmitteleinzelhandel durfte Hemden, Strickjacken, Pullunder und andere Kleidungsstücke nutzen. Eindeutig ein geldwerter Vorteil, wie das zuständige Finanzamt befand, denn es handelte sich nicht um Arbeitsschutzkleidung, und auch waren weder Firmenemblem noch sonstige Kennzeichen dauerhaft angebracht. Gegen diese Einschätzung wehrte sich der Arbeitgeber, und der BFH entschied zu seinen Gunsten.

Der Vorteil durch das Überlassen von Kleidung ist kein Arbeitsentgelt, wenn das betriebliche Interesse überwiegt. Eine "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" ist etwa eine Ausstattung, die für ein einheitliches Erscheinungsbild vonnöten ist, und keine Individualbekleidung nach Wünschen der Mitarbeiter.
Auch der Preis spielt eine Rolle: von einem geldwerten Vorteil ging das Gericht schon deshalb nicht aus, da es sich bei der Bekleidung nicht um hochpreisige oder exklusive Stücke handelte.
Die vom BFH in seinem Urteil angeführten Kriterien können Ihnen als Anhaltspunkt dienen. Grundsätzlich gilt:
  • die private Nutzung der Kleidung sollte so gut wie ausgeschlossen sein
  • dasselbe gilt für Aufwendungen für Arbeitskleidung, die Sie dem Mitarbeiter etwa für Arbeitsschutzkleidung, Kittel oder Uniformen erstatten
Erhält Ihr Mitarbeiter vergünstigt oder kostenlos Kleidung, die auch privat nutzbar ist, wie etwa einen Anzug oder ein Business-Kostüm für eine Messe, sollten Sie unbedingt prüfen, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt. Besonders, wenn sich eventuell das Arbeitsverhältnis ändert, und Ihr Mini-Jobber dadurch der Sozialversicherungspflicht unterliegt.