Das gilt bei einem Minijob mit Hauptjob in der Lohnabrechnung

Immer mehr Arbeitnehmer gehen neben Ihrem eigentlichen Beruf einem Nebenjob nach. Sei es, um sich einen schönen Urlaub zusätzlich zu leisten, oder den Lebensunterhalt zu bestreiten. Für Sie in der Lohnabrechnung heißt es in diesen Fällen Obacht, denn es gilt einiges zu beachten bei diesen Mehrfachbeschäftigten.

Minijob und Hauptjob

Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und übt bei Ihnen seinen einzigen Minijob aus, so ist dies problemlos. Denn der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird nicht auf die Hauptbeschäftigung angerechnet. Der Minijobber ist bei Ihnen versicherungsfrei und es sind die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten.

Beispiel:

Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer (2.000 Euro bei 35 Stunden je Woche in Vollzeit) nimmt neben seinem Hauptjob einen Minijob (200 Euro monatlich) auf.

Der Haupt- und Nebenjob ist nicht zu addieren. Es gelten die Regelungen für Minijobs für die geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Übt Ihr Minijobber allerdings einen weiteren (zweiten) Minijob neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so wird dieser Minijob nunmehr auf die Hauptbeschäftigung angerechnet und ist versicherungspflichtig zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung – also kein Minijob mehr. In diesem Fall kommt die Versicherungsfreiheit nicht zum Zuge – auch wenn die 400-€-Grenze eingehalten wird. Ihr Arbeitnehmer ist in diesen Zweigen versicherungspflichtig und Sie melden ihn bei seiner Krankenkasse an. Allerdings gilt dies nicht für die Arbeitslosenversicherung, sodass hier weiterhin keine Versicherungspflicht vorliegt.

Hauptbeschäftigung des Minijobbers versicherungsfrei?

Sofern die Hauptbeschäftigung Ihres Minijobbers eine versicherungsfreie Beschäftigung ist, zum Beispiel weil er in einem Beamtenverhältnis steht, sind mehrere Minijobs neben dieser Beschäftigung zu addieren. Eine Anrechnung auf die versicherungsfreie Hauptbeschäftigung erfolgt dann nicht. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, welche die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in der Krankenversicherung überschreiten und daher krankenversicherungsfrei sind.

Beispiel:

Ihr neuer Minijobber arbeitet hauptberuflich als Beamter und nimmt bei Ihnen den zweiten Minijob auf (250 Euro im Monat). In seinem ersten Minijob erzielt er monatlich 100 Euro.

Der Minijob bei Ihnen ist nicht mit dem versicherungsfreien Beamtenverhältnis zusammenzurechnen. Allerdings sind die beiden Minijobs zu addieren und Sie müssen prüfen, ob durch diese die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Da das Gesamtentgelt aus den beiden Minijobs mit 350 Euro die Minijob-Grenze nicht überschreitet, bleibt auch der Minijob bei Ihnen versicherungsfrei.