Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden können, wenn sie die Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats behindern.

Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass Sie mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden können, wenn Sie die Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats behindern. Ein endsprechendes Verfahren kann nur vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat,   Konzernbetriebsrat, Bordvertretung, Seebetriebsrat oder von den Ausschüssen über den Betriebsrat beantragt und verfolgt werden 

Auch die vertretende Gewerkschaft kann beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Verfolgung der Tat stellen. Man kann also unstrittig davon ausgehen, dass eine Wahlbehinderung für jeden gilt, sowohl für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer sowie für Externe. Die Behinderung umfasst alle mit der Betriebsratswahl zusammenhängenden Handlungen.

Fazit: Eine Wahlbehinderung liegt vor, wenn ein Wähler, Wahlkandidat oder der Wahlvorstand in der Ausübung seiner Rechte und Aufgaben beeinträchtigt oder beschränkt wird.

Wahlbehinderung /Wahlbeeinflussung

Nach der Vorschrift der § 119 Nr.1 BetrVG wird eine Wahlbehinderung und die unzulässige Wahlbeeinflussung unter Strafe gestellt. Werden der Wahlschutz und die Wahlkosten (§20 BetrVG ) missachtet, liegt hier bereits eine Wahlbehinderung vor.

Hierunter fällt jede Beeinflussung der Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen bzw. durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen. Unter den Begriff Wahl fallen auch vorbereitende Maßnahmen, wie beispielsweise die Einberufung oder Durchführung einer Betriebsversammlung.

Beispiel zur Behinderung der Wahl

Der AG (Arbeitgeber) stellt keine Räumlichkeiten, Unterlagen oder sonstigen erforderlichen Hilfsmittel (Wahlräume, Wahlzettel, Wahlumschläge, Wahlurnen, Angaben für die Aufstellung von Wählerlisten) zu Verfügung. Oder er verweigert die Hilfestellung bei Erstellung der Wählerliste sowie die Nutzung bezüglich des betrieblichen Fotokopierers und andere zur Durchführung der Wahl nötigen EDV-Einrichtungen.

Die Wahlbehinderung kann also nicht nur durch ein Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden. Als Unterlassungstätigkeitsdelikt bedarf es allerdings einer Garantenstellung des Täters. Diese kann sich insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen aus den gesetzlich normierten Duldungs-, Auskunfts- und Unterstützungspflichten des AG ergeben.

Behinderungsmerkmale zur Wahl

  • Verbot, das betriebseigene Telefon für notwendig werdende Gespräche in Wahl- oder Amtsangelegenheiten zu benutzen
  • Verbot, das Intranet für notwendig werdende Gespräche in Wahl- oder Abstimmungsangelegenheiten zu benutzen
  • Die notwendigen Räumlichkeiten, Unterlagen oder sonstigen erforderlichen Hilfsmittel werden nicht zu Verfügung gestellt
  • Beseitigung oder Verfälschung von Wahlunterlagen
  • Hinderung am Betreten des Wahl- und Abstimmungsraums
  • Kündigung oder Versetzung des Kandidaten
  • Verhinderung der Stimmabgabe eines Wahlberechtigten
  • Das Wahlergebnis wird in eine ganz bestimmte Richtung gelenkt.
  • Alles, was in sittlich anstößiger Weise durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen die Stimmabgabe und das Wahlergebnis beeinflussen kann.
  • Der Arbeitgeber erzeugt auf einer Betriebsversammlung oder bei anderen Zusammenkünften offen oder unterschwellig beim Zuhörer Angst vor dem Verlust eines finanziellen Vorteils, falls dieser bestimmte Kandidaten wählt

Fazit: Nach herrschender Rechtauffassung wird deshalb auch die Auffassung vertreten, dass gerade der Arbeitgeber sich in die Wahl sowie die Wahlpropaganda für bestimmte Kandidaten überhaupt nicht einschalten darf. Würde er Einfluss nehmen können, wäre eine demokratische Wahl nicht mehr gewehrleitet.

Die Amtsführung

Vor der Wahl ist nach der Wahl.

Die Kolleginnen und Kollegen sind gewählt und wollen für die Belegschaft die Interessen vertreten. Nach dem § 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. In einigen Betrieben ist es leider immer noch das Gegenteil. Der Betriebsrat oder einzelne Mitglieder werden massiv behindert.

Die Bestimmung des BetrVG (§119Nr2) schützt die Tätigkeit ihres Betriebsrats, insoweit wird eine Behinderung oder Störung unter Strafe gestellt. Der Straftatbestand kann sowohl in einem positiven Handeln liegen als auch in einer Unterlassung, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.

Eine unzulässige Behinderung oder Störung der Betriebsratsarbeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber oder sein Beauftragter sich weigert, die notwendigen Unterlagen oder Einrichtungen die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit zu Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch die notwendigen anfallenden Kosten des Betriebsrats.   

Beispiel zur Behinderung Betriebsratstätigkeit

Der Straftatbestand besteht wenn,

  • der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbietet, sich an den BR zu wenden.
  • der Arbeitgeber ein Hausverbot für Betriebsratsmitglieder erteilt.
  • der Arbeitgeber sich weigert, die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen.
  • der Arbeitgeber erforderlichen Unterlagen nicht herausgibt.
  • der Arbeitgeber zusätzlicher Arbeiten an Betriebsratsmitglieder überträgt, um deren Teilnahme an der Sitzung zu erschweren oder unmöglich macht.
  • der Arbeitgeber veranlasst, dass die Betriebsratspost außer von berechtigten Betriebsratsmitgliedern von anderen Personen geöffnet oder nicht weitergeleitet wird.
  • der Arbeitgeber Betriebsratssitzungen und Telefonate abhört, oder abhören lässt.
  • der Arbeitgeber die Mitarbeiter beeinflusst, nicht an den Betriebsversammlungen teilzunehmen.

Der Strafantrag, der gemäß § 77Abs.1 StgB durch den Betriebsrat oder die zuständige Gewerkschaft gestellt wird, muss innerhalb von 3 Monaten mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt, durchgeführt werden. Wird der Strafantrag zu spät gestellt, kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des StGB (Strafgesetzbuch) ist festgeschrieben, dass eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, nicht verfolgt wird, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Dies ist ein zu beachtender Faktor bei der Antragsstellung um des Anstehende verfahren Ordnungsgemäß zuführen.

Fazit: Für Betriebsräte und ihre ehrenamtliche Tätigkeit ist es positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber Rechtssanktionen festgeschrieben hat, wenn Betriebsräte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum manche Arbeitgeber oder Personalverantwortliche ihren Betriebsrat immer noch als Feind sehen. Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist kein gewöhnlicher Vorgang, und ändert das Verhältnis zwischen den Betriebsparteien nachhaltig.

Betriebsräte sollten Ihre Rechte kennen. Schon das Wissen um den Schutz kann die Position in der täglichen Betriebsratsarbeit stärken und davon profitieren alle Beteiligten im Unternehmen.

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