So melden Sie erstmalig einen Minijobber bei der Bundesknappschaft an

Sie wollen einen Minijobber einstellen, aber wissen nicht, wo und wie Sie ihn anmelden? Mit unserer Anleitung und wenigen Schritten ist die Anmeldung bei der Bundesknappschaft erledigt und Ihr Minijobber kann anfangen zu arbeiten! Lesen Sie alles dazu in diesem Artikel.

Für den Fall, dass Sie erstmalig einen Minijobber bei sich im Haushalt beschäftigen wollen, müssen Sie ihn bei der Bundesknappschaft anmelden. Die Bundesknappschaft ist der Träger der Minijob-Zentrale in Deutschland, über die alle Belange rund um die 450-Euro-Jobs laufen. Auch wenn Sie ein Unternehmen leiten und erstmalig einen Minijobber einstellen wollen, kommen Sie ohne eine Anmeldung bei der Bundesknappschaft nicht aus.

Der erste Schritt zur Anmeldung Ihres Minijobbers ist eine Betriebsnummer

Um Ihren Minijobber bei der Bundesknappschaft anzumelden, müssen Sie zunächst eine Betriebsnummer beantragen. Dies ist immer der erste Schritt, wenn Sie das erste Mal einen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken vergibt diese Betriebsnummern auf Antrag.

Es dauert drei Tage, bis eine neue Betriebsnummer bei den Sozialversicherungsträgern registriert ist. Warten Sie daher nach Antragsstellung drei Tage, bis Sie Ihre Meldung zur Sozialversicherung übermitteln. Nachdem die Betriebsnummer beantragt wurde, muss anschließend die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden. 

Bestehen Sie auf offizielle Dokumente

Für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung muss zunächst durch den Arbeitgeber festgestellt werden, ob tatsächlich ein Minijob vorliegt, der versicherungsfrei ist, oder ob die Beschäftigung doch versicherungspflichtig ist. Mithilfe eines Personalfragebogens werden bestimmte Angaben des Arbeitnehmers erfragt, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigt werden.

Lassen Sie sich zur Ermittlung der Personalien amtliche Dokumente wie einen Personalausweis oder Reisepass und den Sozialversicherungsausweis zeigen. So sichern Sie sich davor ab, jemanden illegal zu beschäftigen.

 

Melden Sie anschließend Ihren Minijobber der Bundesknappschaft

Dieser Personalfragebogen muss vom Arbeitgeber aufbewahrt werden, für den Fall, dass es zu einer Betriebsprüfung kommt. Auch vervollständigt er die Lohnunterlagen. Er ersetzt jedoch nicht den Arbeitsvertrag zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem beschäftigten Minijobber. Den sollten Sie unbedingt zusätzlich schließen, um auf beiden Seiten Klarheit zu schaffen und alle Belange hinsichtlich Gehalt, Arbeitszeit etc. direkt von vorneherein festzuhalten.

Im nächsten Schritt müssen Sie alle Angaben zu der Person, die Sie beschäftigen und zur Tätigkeit an sich an die zuständigen Sozialversicherungsträger übermitteln. Nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung und der Feststellung, dass die Tätigkeit tatsächlich geringfügig ist, muss der Minijobber vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Sollte festgestellt werden, dass es sich bei der Beschäftigung nicht um einen Minijob handelt, muss die Meldung zur Sozialversicherung der Krankenversicherung des Arbeitnehmers mitgeteilt werden und nicht der Bundesknappschaft.

Berechnen Sie die Beitragszahlungen für Ihren Minijobber mit dem Rechner der Minijob-Zentrale

Wenn soweit alles geklärt ist, müssen Sie als Arbeitgeber noch wissen, was bei der Beitragszahlung für den Minijobber zu beachten ist. Anhand eines Beitragsnachweises teilen Sie der Minijob-Zentrale die Summe der Abgaben mit, die für den Minijobber im Monat gezahlt werden wird. Hierbei sind sowohl die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung als auch die pauschalen Abgaben zur Lohnsteuer und Arbeitgeberversicherung relevant.

Mehr zu den Abgaben lesen Sie in diesem Artikel über die Bundesknappschaft!

Auch Ihre Steuernummer müssen Sie im Beitragsnachweis angeben, falls der Nachweis die Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte enthält. Um die Beiträge und Abgaben so unkompliziert wie möglich zu errechnen, gibt es den Beitragsrechner der Minijob-Zentrale.