Schwarzes Brett: Sorgloser Umgang kann sich rächen

Schwarze Bretter sind ein beliebtes Mittel der Kommunikation im Unternehmen. Doch selbst mit harmlosen Bekanntmachungen über Mitarbeiter verstößt Ihr Unternehmen gegen den Datenschutz. Hier eine kurze Liste von Daten, die nicht am Schwarzen Brett veröffentlicht werden dürfen (die Liste gilt natürlich gleichermaßen für andere innerbetriebliche Kommunikationsmedien wie Mitarbeiterzeitschriften, Intranet etc.).
  • Geburtstage, Jubiläen, Hochzeiten: An sich "harmlose" Daten, doch nicht jeder will, dass zum Beispiel sein Alter oder seine Hochzeit bekannt wird. Deshalb: Sicherheitshalber vor jeder Veröffentlichung Einverständnis einholen!
  • Prüfungsergebnisse von Auszubildenden: Hier dürften vor allem die Azubis mit schlechten Ergebnissen etwas gegen die Veröffentlichung haben. Deshalb allenfalls mit Erlaubnis veröffentlichen, am besten ganz darauf verzichten.
  • "Rennlisten"/Leistungsergebnisse im Vertrieb: Am besten nicht veröffentlichen.
  • Krankenlisten: In manchen Unternehmen ist es üblich, in Krankenlisten auszuhängen, wer sich arbeitsunfähig gemeldet hat. Das allein ist schon bedenklich, auch wenn es nur Informationszwecken dient. Gänzlich verboten sind aber Statistiken mit den Krankheitstagen namentlich genannter Mitarbeiter, die manch ein Unternehmer aushängt, um den Krankenstand zu senken. Dadurch werden Mitarbeiter öffentlich angeprangert.
  • Informationen über Strafverfahren: In einem Handwerksbetrieb hängte die Geschäftsleitung die  Namen von Mitarbeitern ans Schwarze Brett, die des Diebstahls von Baumaterial verdächtigt wurden.  Die Geschäftsleitung hatte Anzeige gegen diese Mitarbeiter erstattet. In einem solchen Fall können die betroffenen Mitarbeiter sogar auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen, weil eine solche  Veröffentlichung einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.