Halten Sie die Schutzvorschriften auf dem neuesten Stand

Haben Sie schon einmal etwas davon gehört, dass Arbeitgeber bestimmte Gesetze aushängen oder auslegen müssen? Sie kennen die Aushangpflicht vielleicht aus Spielhallen oder Geschäften, in denen Alkoholika verkauft werden. Aber bestimmte Gesetze und Schutzvorschriften müssen auch Sie als Arbeitgeber im Pflegebereich per Aushang allen Ihren Mitarbeitern zugänglich machen. Jeder Inhaber eines Pflegedienstes ist verpflichtet, die Schutzvorschriften auszuhängen, in denen die Rechte seiner Mitarbeiter beschrieben werden.

Schutzvorschriften für Mitarbeiter im Pflegebereich
Ihre Mitarbeiter sollen anhand der Schutzvorschriften die Möglichkeit bekommen, zu überprüfen, ob Sie diese Vorschriften auch wirklich einhalten. Wenn Sie der gesetzlichen Aushangpflicht nicht nachkommen, drohen Bußgelder bis zu 2.500 €. Damit es nicht so weit kommt, erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Gesetze dem Schutz Ihrer Mitarbeiter dienen und damit ausgehängt werden müssen.

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, die Gesetze auszuhängen
Sie können die Texte durch Auslegen, Aushängen oder durch Aushändigung an jeden Mitarbeiter bekannt machen. Welche Form ausreicht, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz. Doch Sie sollten stets darauf achten, dass jeder Mitarbeiter die Möglichkeit hat, ohne Schwierigkeiten den Inhalt der veröffentlichen Regelung zu erfahren.

Praxis-Tipp
Sie müssen die Gesetze an allgemein zugänglichen Orten auslegen, veröffentlichen oder aushängen. Dieser gesetzlichen Forderung können Sie z.B. nachkommen, wenn Sie sie im Aufenthaltsraum Ihres Pflegedienstes auslegen.

Gesetz
Pflicht für
Art und Weise
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Alle Pflegedienste
Durch Aushang oder Auslegung
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Pflegedienste mit mehr als 5 Mitarbeitern
An geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Pflegedienste mit Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes
Unterrichtung durch geeignete Maßnahmen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Alle Pflegedienste
An geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Pflegedienste mit mehr als 5 Mitarbeitern
An geeigneter Stelle auslegen oder aushängen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG)
Pflegedienste mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten
An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Ladenschlussgesetz (LGG)
Pflegedienst mit Verkaufsstelle
Innerhalb der Verkaufsstelle aushängen
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Pflegedienste, die mindestens drei Frauen beschäftigen
An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen
Tarifvertragsgesetz (TVL)
Tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit alle Arbeitgeber
An geeigneter Stelle auslegen
Unfallverhütungsvorschriften (UW)
Alle Pflegedienste
Alle einschlägigen Vorschriften der UW, die Ihren Pflegedienst betreffen, z.B. BGV AI „Grundsätze der Prävention", BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", BGV A3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", BGV A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge" und die Anschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft (BGW)
Aktuelle Schutzvorschriften
Achten Sie stets darauf, dass alle Gesetze, die Sie aushängen, auch aktuell sind. Wenn Sie die Gesetze nicht aushängen, droht ein Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich danach, welches Gesetz Sie nicht ausgehängt haben. Auch wenn Ihnen bis heute nicht bekannt war, dass Sie verpflichtet sind, ein bestimmtes Gesetz auszuhängen, werden Sie das Bußgeld zahlen müssen. Denn Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Es besteht auch die Gefahr, dass Mitarbeiter, denen Sie gekündigt haben, Ihnen als Ex-Chef noch „eine reinwürgen" möchten oder Konkurrenten Sie bei den zuständigen Behörden, wie z.B. der Aufsichtsbehörde, anschwärzen, wenn Sie Ihrer Aushangpflicht nicht nachkommen.