Vergütung der Raucherpause: Welche Kompetenz die Einigungsstelle hat

Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob er die Beschäftigten während einer Raucherpause weiterbezahlt oder nicht. Der Betriebsrat hat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Deshalb kann auch die Einigungsstelle nicht regeln, dass das Ausstempeln für die Zeit der Raucherpause nicht erforderlich ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil (21. Juni 2007, Az. 4 TaBV 12/07).

Raucherpause: Nur der Dienstherr entscheidet über die Vergütung
Ein Betriebsrat hatte mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen. Diese sah vor, dass alle Beschäftigten bei jedem Betreten und Verlassen der Arbeitsstätte das Gleitzeitterminal zu bedienen haben. Ausgelöst durch die Zusammenführung mehrerer Betriebsstätten verhandelten Arbeitgeber und Betriebsrat zudem über eine Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz.

Da sie sich nicht auf eine einheitliche Regelung verständigen konnten, riefen die Parteien die Einigungsstelle an. Deren Spruch sah ein generelles Rauchverbot in den Räumen vor. Das Rauchen sollte lediglich auf bestimmten ausgewiesenen Plätzen gestattet sein, wobei das Ausstempeln für die Zeit der Raucherpause nicht erforderlich war.

Arbeitgeber hält Einigungsstellenspruch für unwirksam
Mit dieser Entscheidung war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er hielt den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam und zog deshalb vor Gericht. Dort vertrat er die Ansicht, dass der Arbeitgeber nicht gezwungen werden könne, Freizeitaktivitäten während der Arbeitszeit zu dulden. Die Einigungsstelle habe insoweit ihr Ermessen überschritten. Der Betriebsrat setzte dem entgegen, dass es sich bei den Raucherpausen lediglich um kurzfristige Arbeitsunterbrechungen handle. Diese müssen nicht ausgestempelt werden.

Arbeitgeber siegt
Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Regelungskompetenz der Einigungsstelle nur so weit reiche, wie der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe (§ 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Dieses existiere allerdings hinsichtlich der Vergütung für die Zeit von Raucherpausen nicht. Durch die Regelung, dass ein Ausstempeln für die Zeit der Raucherpause nicht erforderlich sei, habe die Einigungsstelle die Raucherpausen der Vergütungspflichtigen Arbeitszeit gleichgestellt.

Der Arbeitgeber sei dadurch verpflichtet, Raucherpausen als Arbeitszeit zu bezahlen. Folge dessen sei, dass die Einigungsstelle sowohl Fragen der Vergütung als auch zumindest mittelbar Fragen des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit geregelt hat. Hierzu sei sie mangels eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht berechtigt gewesen.

Raucherpausen: Das müssen Sie wissen
Beim Thema Nichtraucherschutz folgt Ihr Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG (Ordnung des Betriebs und Gesundheitsschutz). Hinsichtlich eventueller Pausenregelungen spielt zudem § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Arbeitszeit) eine Rolle. Diesbezüglich bezieht sich das Mitbestimmungsrecht jedoch nur auf die Frage, ob überhaupt Raucherpausen eingeführt werden, sowie auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage.

Beachten Sie: War es Ihren Kollegen in der Vergangenheit gestattet, während der Arbeitszeit zu rauchen, ergibt sich daraus kein Anspruch für die Zukunft. Auf eine betriebliche Übung können Sie sich insoweit nicht berufen.

Fazit
Darüber, ob Ihr Arbeitgeber Raucherpausen bezahlt, kann er mitbestimmungsfrei entscheiden. Gestattet er Ihren Kollegen allerdings bezahlte Pausen, können Sie mitbestimmen, wenn es darum geht, wo und wann Zigarettenpausen eingelegt werden können.

Praxis-Tipp
Um klare Regeln zu schaffen, schließen Sie am besten eine Betriebsvereinbarung zum Nichtraucherschutz mit Ihrem Arbeitgeber ab.