Qualitatives Arbeitszeugnis als Rechtsanwalt selbst erstellen

Sobald ein Anwaltsgehilfe oder Anwalt in einer Kanzlei das Arbeitsverhältnis beendet, wird in der Regel ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber ausgestellt. Hierbei stellt sich die Frage, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet werden muss. Auch wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Zeugnis auszustellen, kann diese Aufgabe als lästig angesehen werden.

Wann kann es sinnvoll sein, das eigene Zeugnis zu verfassen?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist besonders für Rechtsanwälte in unterschiedlichen Bereichen eine sensible Umbruchphase für die Neuerfindung und weitere Gestaltung des Berufslebens.

Ist das Arbeitsverhältnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber kompliziert gewesen, so besitzt der Arbeitnehmer zwar das Recht, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erhalten, kann sich aber nicht sicher sein, eines mit positiven Aussagen zu bekommen. Gerade bei wichtigen Formulierungen wie der Leistungsbeschreibung und der persönlichen Einschätzung des Arbeitgebers können unglückliche Aussagen den weiteren Berufsweg erheblich behindern.

Auch wenn die Qualität des Arbeitszeugnisses nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes festgelegt ist, so besitzt der Arbeitgeber dennoch entsprechenden Spielraum für seine subjektive Auslegung.

In diesem Zusammenhang ist es ratsam, als Rechtsanwalt ein Arbeitszeugnis selbst zu erstellen. Auf diese Weise erhält der Arbeitnehmer den Vorteil, den Arbeitgeber nicht bitten zu müssen, ein Arbeitszeugnis mit entsprechend positiven Inhalten auszustatten.

Dies ist vor allem dann ratsam, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund schlechter Leistungen beendet wurde, sondern weil persönliche Belange zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Kündigungsgrund sind. Von welcher Seite eine Kündigung stattfand ist dabei nicht relevant, da erst ein beendetes Arbeitsverhältnis auch das Recht auf ein qualitatives Arbeitszeugnis einleitet.

Ist der Arbeitnehmer an der Kündigung durch Fehlverhalten oder nicht erbrachte Leistungen selbst schuld, so kann er zwar das Arbeitszeugnis selbst erstellen, hat aber dennoch nur bedingt Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seine Unterschrift leistet. In diesem Zusammenhang muss das Arbeitszeugnis auf einen Kompromiss hinaus von beiden Parteien erstellt werden.

Inhaltliche Objektivität bewahren

Der Arbeitnehmer kann in einer Kanzlei davon profitieren, das Arbeitszeugnis selber zu erstellen und dem Arbeitgeber sozusagen diese „Last“ abnehmen. Entsprechen Einschätzung sowie Beurteilung in der schriftlichen Formulierung der Wahrheit, so wird in den meisten Fällen der Arbeitgeber seinen Segen geben und die Unterschrift leisten. Damit ist das Arbeitszeugnis trotz persönlicher Unstimmigkeiten dennoch für die weitere berufliche Laufbahn nutzbar.

Für die Erstellung eines gültigen Arbeitszeugnisses ist es wichtig, den üblichen Formenkanon einzuhalten. Neben dem Wort „Zeugnis“ als Überschrift folgt darauf meist eine Einleitung, welche die Personalien aufnimmt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses protokolliert. Gleichzeitig folgt darauf eine Beschreibung der Tätigkeit als Rechtsanwalt, welche die Aufgaben und Leistungsgebieten mit aufnimmt. Bei der folgenden Leistungsbeurteilung und der Beurteilung des Verhaltens sollte der Arbeitnehmer darauf achten, möglichst objektiv auch aus der Sicht des Arbeitgebers den Inhalt für das Zeugnis abzustimmen.

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